262 1. Abth. $. 83. Kandes- Eultur,
Obftbäume und Fruchtfträucher fünnen jedes Frühjahr
und Herbift aus der F. Obftbaumfhule zu Weihenftephan
bei Freifing um mäßige Preife bezogen werden; die Preisver-
zeichnifje Liegen bei den Bezirksämtern vor, wo fie eingefehen
werden fünnen.
Uebrigend Hat auch der Bürgermeifter nicht3 zu unter-
lajjen, was zur Förderung der Obitbaumzudht in der Gemeinde
dienlih ift, auf Anlegung von Objtbaumallen an den Stra-
Ben und Bepflanzung der Gemeindepläße mit folchen, dann Er--
jegung der fehlenden Bäume hinzuwirfen, bei muthiilligen Be-
Ihädigungen von Obftbäumen die Beitrafung des Frevler3 zu
veranlaffen und darauf zu jehen, daß die Bäume rechtzeitig von
Raupen und Raupenneftern gereinigt werden, zu welchem Be-
hufe er nach Maßgabe des Art. 226 des Bolizeiftrafgefeghuchs
Sf. 2 alljährlich zur geeigneten Zeit eine Aufforderung an
die Gemeindeglieder ergehen zu lafien und deren Vollzug zu
überwachen hat.
Zwedmäßig ericheint die Bildung fürmlicher Objteultur-
Commiflionen mit dem Bürgermeifter an der Spite, welche
fi) durch eigene Wahl erjegen und Die Aufgabe haben, die
Obftbaumpflanzungen auf den Gemeindegründen anzuordnen
und zu vermehren, die einzelnen Gemeindeangehörigen zu folchen
aufzumuntern, für Beredlung der Obftjorten und deren befjere
VBerwerthung zu forgen und die Erhaltung aller Objtbauman-
lagen zu überwachen.
Bezüglich der Pflanzung von Obftbäumen find
hauptjächlich folgende Regeln zu beobadıjten:
Diejelbe joll im Duühjahre vor dem Safteintritte, fann
aber aud) im Spätherbfte in dem Falle geichehen, wenn die
Blätter fo bald abfallen, daß zu Anfang November3 die Ver-
pflanzung bewirkt werden und der PBflänzling fi) noch vor
Eintritt des Froftes mit der loderen Bflanzerde jeben funn;
— die Wurzeln des Bflänzlings müflen gejchont und von den-
jelben darf nur joviel abgefchnitten werden, als durch Duet-
hung oder Abreißen bejchädigt it; — von der HBweigfrone
dürfen nur 3 bis 4 Zweige, bei Nuß- und Weichlelbäumen
gar feine beibehalten und auch Diefe müffen bi auf 3 bis 4
Augen gekürzt, die Wunden aber dur) Baumımörtel gefchüht
werden, der au3 2 Theilen reinen Kühfoth3, 1 Theil YBuchen-
ar und 1 Theil feingefiebten Kalkichutts, was alles wohl zu
mitchen ift, bereitet und mit Wafjer verdünnt wird; Wepfel-