Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

264  IH.  Abth.  S.  88.  Landes-  Eultur.

 

Ein  Unterrichtsfurg  für  Baummwärter  wird  jährlid)
vom  15.  Mai  an  beginnend  zu  Landshut  abgehalten,  Die
Saßungen  für  denjelben  finden  fih  in  den  Kreisamtsblättern
vom  Sahre  1869.

Ebenfo  findet  jährlich  ein  Unterrichtsfurs  für  Objtbau
und  Objtbaumzucht  in  Weihenftephan  und  ZTriesdorf  Statt.

f)  YJeldpolizei.

Behufs  einer  entjprechenden  Handhabung  der  Tyeldpolizet
fünnen  die  Ort3behörden  ortöpoligeiliche  Borjhriften  nad)  Mapgabe
  der  Art.  222,  225,  226,  227  und  228  des  B  -St.-&.-P.
erlafien,  zum  SH  uße  der.  Tluren  gegen  Jchädliche  Thiere  find
außerdem  aud)  diftriftapoligeifiche  Borichriften  zuläjlig.  —

Die  jänmtlichen  hierauf  bezüglichen  Vorjchriften  werden
zwedmäßig  in  einer  bejonderen  Slurordnung  vereint,  zu  iwelcher
  ein  Entwurf  in  Beilage  76  enthalten  ift.

Die  Strafen  des  Telddiebjtahles  enthalten  die  Art.  284
bi3  288  de3  ©&t.-&.-B.  mit  der  bei  284  und  286  dırcch  das
Sejeb  vom  16.  Mai  1868,  Abänderung  einiger  Beftimmungen
des  Gt.  -  ek  -&t.-®.-B.  beir.,  hervorgerufenen  Wende:
rungen,  die  Beitrafung  der  Teldfrevel  richtet  fi)  nach  Art.
345  des  St.-©.:-B.  Die  leßteren  find  nunmehr  aud)  ohne
Antrag  des  Beichuldigten  ftrafbar  (}.  Art.  15  des  alleg.  Ge
feßes  vom  16.  Mai  2)  Sehlerel  beim  ?Felddiebftahl  wird
nad)  Art.  311  des  St  beitraft.

g)  Bertreibung  Jhädlicher  Thiere.

Unter  den  vielfachen  Mitteln,  welche  zur  Vernichtung  der
für  die  Landwirthichaft  ichädfichen  Zhiere  dienen,  find  bejonders
  die  nachjtehenden  hervorzuheben:

1)  Bon  den  Feldmäufen  hat  man  große  Bezinfe  durd)
Ertränfung  diefer  gereinigt,  indem  man  um  daS  Land  einen
1  uß  breiten  und  ebenjo  tiefen  Graben  z0g,  in  demjelben
in  verichiedenen  Entfernungen  halb  mit  Wafler  gefüllte  Töpfe
jo  eingrub,  daß  der  Topfrand  ganz  der  Erde  gleich  gejegt
war,  und  das  A  der  Mäufe  in  die  Töpfe  durch  Hinzugeftedtte
  Scherbenjtüdchen  erzwang.  Vergiftet  dürfen  die  „yeldmäufe
  u.  a.  werden  durch  in  Votafchenlauge  gefochte  und  auf
das  Feld  seien  Waizen-,  Roggen-  oder  erjtenköiner,  Halelnüffe
  zc.,  durch  mit  Gips  oder  gebrannten  Kolf  unp  4,
geftoßenen  Buders  vermifchtes  Mehl,  oder  mit  Phosphgr-