Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

264 IH. Abth. S. 88. Landes- Eultur. 
  
Ein Unterrichtsfurg für Baummwärter wird jährlid) 
vom 15. Mai an beginnend zu Landshut abgehalten, Die 
Saßungen für denjelben finden fih in den Kreisamtsblättern 
vom Sahre 1869. 
Ebenfo findet jährlich ein Unterrichtsfurs für Objtbau 
und Objtbaumzucht in Weihenftephan und ZTriesdorf Statt. 
f) YJeldpolizei. 
Behufs einer entjprechenden Handhabung der Tyeldpolizet 
fünnen die Ort3behörden ortöpoligeiliche Borjhriften nad) Map- 
gabe der Art. 222, 225, 226, 227 und 228 des B -St.-&.-P. 
erlafien, zum SH uße der. Tluren gegen Jchädliche Thiere find 
außerdem aud) diftriftapoligeifiche Borichriften zuläjlig. — 
Die jänmtlichen hierauf bezüglichen Vorjchriften werden 
zwedmäßig in einer bejonderen Slurordnung vereint, zu iwel- 
cher ein Entwurf in Beilage 76 enthalten ift. 
Die Strafen des Telddiebjtahles enthalten die Art. 284 
bi3 288 de3 ©&t.-&.-B. mit der bei 284 und 286 dırcch das 
Sejeb vom 16. Mai 1868, Abänderung einiger Beftimmungen 
des Gt. - ek -&t.-®.-B. beir., hervorgerufenen Wende: 
rungen, die Beitrafung der Teldfrevel richtet fi) nach Art. 
345 des St.-©.:-B. Die leßteren find nunmehr aud) ohne 
Antrag des Beichuldigten ftrafbar (}. Art. 15 des alleg. Ge 
feßes vom 16. Mai 2) Sehlerel beim ?Felddiebftahl wird 
nad) Art. 311 des St beitraft. 
g) Bertreibung Jhädlicher Thiere. 
Unter den vielfachen Mitteln, welche zur Vernichtung der 
für die Landwirthichaft ichädfichen Zhiere dienen, find bejon- 
ders die nachjtehenden hervorzuheben: 
1) Bon den Feldmäufen hat man große Bezinfe durd) 
Ertränfung diefer gereinigt, indem man um daS Land einen 
1 uß breiten und ebenjo tiefen Graben z0g, in demjelben 
in verichiedenen Entfernungen halb mit Wafler gefüllte Töpfe 
jo eingrub, daß der Topfrand ganz der Erde gleich gejegt 
war, und das A der Mäufe in die Töpfe durch Hinzu= 
geftedtte Scherbenjtüdchen erzwang. Vergiftet dürfen die „yeld- 
mäufe u. a. werden durch in Votafchenlauge gefochte und auf 
das Feld seien Waizen-, Roggen- oder erjtenköiner, Ha- 
lelnüffe zc., durch mit Gips oder gebrannten Kolf unp 4, 
geftoßenen Buders vermifchtes Mehl, oder mit Phosphgr-
	        
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