IR Wird. $. 37. Gehmot, Berchelächung und Aufenthalt 31H
namentlicher „ufführung der Einzelnen zu bemerken, und im Befhluß
jowohl er bei der Sacdınftruttion bejonders zu berüdfigtigen
(f. Beil. 93).
Sobald der Gemeindeausfhuk über das Gefuch, Reichluf
gefaßt hat, hat der Bürgermeijter den leßteren mit den fänmtlichen
Verhandlungen dem vorgeiebten Bezirkgamte zur Beftätigung
vorzulegen, welches diejelbe nicht verfagen fann, wenn der Bes
Ichluß in formell giltiger Weife zu Stande fam und den Bor:
Schriften über Entlaffung oder Austritt des Gejuchftellerd aus
feinem bisherigen Unterthanenverbande genügt ift.
Die ertheilte Beftätigung des Vezirksamts hat den Erwerb
Der Heimat in der treffenden Gemeinde und des fnbigenats für
den Antragiteller zur dee
Wird der Beichluß des Gemeindeausjchufles von Bezirksamte
nur unter der Bedingung der nachträglichen Vorlage der
Entlaljungsurfunde beftätigt, fo bat der Bürgermeifter jeinerzeit
diefe Vorlage zu conftatiren und e3 erlangt der Beichluß
erit vom Augenbli diefer Conftatirung an Wirkjankeit.
Berhandluugen über Erwerbung der Heimat auf Grund
des Art. 6 und 7 des Gelehes find tar-- und jtempelfrei,
für die Heimaturfunde Tann jedod) eine Tare von 36 Fr. zu
Bunjten der Gemeindefaffe erhoben werden.
e) Heimatgebühren.
Bei Erwerbung einer felbititändigen Heimat durd) DBerehelihung
in der Gcmeinde der urjprünglichen Heimat, (Art. 3
Ab}. I. des Gef.) fowie bei einem Heimaterwerb auf Grund
längeren Aufenthaltes in der Gemeinde (Art. 6 und 7 des Gef.)
fünnen die Gemeinden die Bezahlung einer Gebühr beanjpruchen,
welcje in Gemeinden von mehr ala 20,000 Seelen 48 fL,
in Gemeinden von mehr als 5,000 Seelen 36 fl., in Gemeindes
von mehr als 1500 Seelen 24 fl. und in Fleineren Ge:
meinden 12 fl. nicht überfteigen darf (Art. 11 des Gef.)
An NRüdficht auf diefe Gejetesbeitimmung haben die Gemeindeausfchüffe
vor Allem Beihluß darüber zu fallen, ob und
u weldhem Betrage innerhalb des für Gemeinden der ein-\ötägigen
Kategorie fejtgelegten Marimums foldje Gebühren
erhoben werden, und weldje Abftufungen hiebei allenfall3 eintreten
jollen.
Diefe Beichlüffe find in die Sammlung der prinzipiellen
Gemeindebefchlüffe aufzunehmen und bedürfen der bezirfsantlichen
Beftätigung nicht, ebenjowenig die vom Gemeindeaus-