Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

IR  Wird.  $.  37.  Gehmot,  Berchelächung  und  Aufenthalt  31H

 

namentlicher  „ufführung  der  Einzelnen  zu  bemerken,  und  im  Befhluß
  jowohl  er  bei  der  Sacdınftruttion  bejonders  zu  berüdfigtigen
  (f.  Beil.  93).

Sobald  der  Gemeindeausfhuk  über  das  Gefuch,  Reichluf
gefaßt  hat,  hat  der  Bürgermeijter  den  leßteren  mit  den  fänmtlichen
Verhandlungen  dem  vorgeiebten  Bezirkgamte  zur  Beftätigung
vorzulegen,  welches  diejelbe  nicht  verfagen  fann,  wenn  der  Bes
Ichluß  in  formell  giltiger  Weife  zu  Stande  fam  und  den  Bor:
Schriften  über  Entlaffung  oder  Austritt  des  Gejuchftellerd  aus
feinem  bisherigen  Unterthanenverbande  genügt  ift.

Die  ertheilte  Beftätigung  des  Vezirksamts  hat  den  Erwerb
Der  Heimat  in  der  treffenden  Gemeinde  und  des  fnbigenats  für
den  Antragiteller  zur  dee

Wird  der  Beichluß  des  Gemeindeausjchufles  von  Bezirksamte
  nur  unter  der  Bedingung  der  nachträglichen  Vorlage  der
Entlaljungsurfunde  beftätigt,  fo  bat  der  Bürgermeifter  jeinerzeit
  diefe  Vorlage  zu  conftatiren  und  e3  erlangt  der  Beichluß
erit  vom  Augenbli  diefer  Conftatirung  an  Wirkjankeit.

Berhandluugen  über  Erwerbung  der  Heimat  auf  Grund
des  Art.  6  und  7  des  Gelehes  find  tar--  und  jtempelfrei,
für  die  Heimaturfunde  Tann  jedod)  eine  Tare  von  36  Fr.  zu
Bunjten  der  Gemeindefaffe  erhoben  werden.

e)  Heimatgebühren.

Bei  Erwerbung  einer  felbititändigen  Heimat  durd)  DBerehelihung
  in  der  Gcmeinde  der  urjprünglichen  Heimat,  (Art.  3
Ab}.  I.  des  Gef.)  fowie  bei  einem  Heimaterwerb  auf  Grund
längeren  Aufenthaltes  in  der  Gemeinde  (Art.  6  und  7  des  Gef.)
fünnen  die  Gemeinden  die  Bezahlung  einer  Gebühr  beanjpruchen,
  welcje  in  Gemeinden  von  mehr  ala  20,000  Seelen  48  fL,
in  Gemeinden  von  mehr  als  5,000  Seelen  36  fl.,  in  Gemeindes
  von  mehr  als  1500  Seelen  24  fl.  und  in  Fleineren  Ge:
meinden  12  fl.  nicht  überfteigen  darf  (Art.  11  des  Gef.)

An  NRüdficht  auf  diefe  Gejetesbeitimmung  haben  die  Gemeindeausfchüffe
  vor  Allem  Beihluß  darüber  zu  fallen,  ob  und
u  weldhem  Betrage  innerhalb  des  für  Gemeinden  der  ein-\ötägigen
  Kategorie  fejtgelegten  Marimums  foldje  Gebühren
erhoben  werden,  und  weldje  Abftufungen  hiebei  allenfall3  eintreten
  jollen.

Diefe  Beichlüffe  find  in  die  Sammlung  der  prinzipiellen
Gemeindebefchlüffe  aufzunehmen  und  bedürfen  der  bezirfsantlichen
  Beftätigung  nicht,  ebenjowenig  die  vom  Gemeindeaus-