320 IL Abth. S. 37. Meimnt, Merchelidhung md Aufenthalt.
\öuije auf Anjuchen bewilligten Nachläffe an folchen, indefjen
02 as Bezirfsamt darüber zu wachen, daß hiebei feine Ueberchreitung
der gejeßlichen Marimaljäße jtattfinde und wird bei
Gelegenheit der Gemeindevifitationen die entiprechende Sontrole
eintreten lafjen.
Bei einem Heimaterwerb auf Grund des Art. 8 des Ge:
jeßes find die Gemeinden an die oben erwähnten Dtarimalbeträge
der Heimaterwerbgebühren nicht gebunden.
Wer in einer Gemeinde, an welche er die Heimathgebühr
bezahlt hat Später da3 Bürgerrecht erwirbt, darf den treffenden
Betrag an den nad) den Beltimmungen der emeindeordnung
zu zahlenden Bürgeraufnahmsgebühren in Abrechnung
ringen.
srei von Entrihtung der Heimatgebühr find Diejenigen
Snländer, welche 10 ahre lang ununterbrochen in der Gemeinde
al3 Dienftboten, Gewerbsgehilfen, Fabrif- oder Xohn--arbeiter
fich ernährt haben und zu einer zSreiheitsftrafe richterlid)
nicht verurtheilt worden jind.
f) Folgen des Heimatredtes.
Die Heimat in einer Gememde gewährt das Necht des
Aufenthalts in derjelben und das Recht auf Unterftügung
durch diejelbe im Berarmungsfalle, über die Ausnahme dieoon
bezüglich definitiv angeltellter Diener des Staat®, der Kirche,
der Gemeinde 2c. |. Art. 13 des Ge).
Armenunterftügungen, welche auf Grund diefer YAusnahmzbeitimmungen
von der Staat3- oder einer jonjtigen Öffentlichen
Kafje beftritten werden müfjen, find von ven treffenden PBerjonen
bei der Finanzbehörde oder einicjlägigen Kaffevermwaltung
unmittelbar nachzufuchen, die AUrmenpflegichaftsräthe haben
indeljen erforderlichen Falls zur Feitiebung des Bedarfs
mitzuwirken.
Streitigkeiten über die Unterftüigungspflit werden vom
BezirBamte im 1. und der Sreistegierung in 11. Yultanz ent-Ichieden.
8) Berluft der Heimat.
Verloren geht Die Heimat durch Erwerbung der Heimat
in eimer anderen Gemeinde und durch Berluft des Sgndigenats,
welcher nach 8.6 des Edift3 über das udigenat von 26. Mai
1818 (Heggsbl. S. 142) bei Erwerbung oder Beibehaltung
eines fremden SAndigenats ohne bejondere Fünigliche Bewilligung,