Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

320  IL  Abth.  S.  37.  Meimnt,  Merchelidhung  md  Aufenthalt.

\öuije  auf  Anjuchen  bewilligten  Nachläffe  an  folchen,  indefjen
02  as  Bezirfsamt  darüber  zu  wachen,  daß  hiebei  feine  Ueberchreitung
  der  gejeßlichen  Marimaljäße  jtattfinde  und  wird  bei
Gelegenheit  der  Gemeindevifitationen  die  entiprechende  Sontrole
eintreten  lafjen.

Bei  einem  Heimaterwerb  auf  Grund  des  Art.  8  des  Ge:
jeßes  find  die  Gemeinden  an  die  oben  erwähnten  Dtarimalbeträge
  der  Heimaterwerbgebühren  nicht  gebunden.

Wer  in  einer  Gemeinde,  an  welche  er  die  Heimathgebühr
bezahlt  hat  Später  da3  Bürgerrecht  erwirbt,  darf  den  treffenden
Betrag  an  den  nad)  den  Beltimmungen  der  emeindeordnung
  zu  zahlenden  Bürgeraufnahmsgebühren  in  Abrechnung

ringen.

srei  von  Entrihtung  der  Heimatgebühr  find  Diejenigen
Snländer,  welche  10  ahre  lang  ununterbrochen  in  der  Gemeinde
  al3  Dienftboten,  Gewerbsgehilfen,  Fabrif-  oder  Xohn--arbeiter
  fich  ernährt  haben  und  zu  einer  zSreiheitsftrafe  richterlid)
  nicht  verurtheilt  worden  jind.

f)  Folgen  des  Heimatredtes.

Die  Heimat  in  einer  Gememde  gewährt  das  Necht  des
Aufenthalts  in  derjelben  und  das  Recht  auf  Unterftügung
durch  diejelbe  im  Berarmungsfalle,  über  die  Ausnahme  dieoon
bezüglich  definitiv  angeltellter  Diener  des  Staat®,  der  Kirche,
der  Gemeinde  2c.  |.  Art.  13  des  Ge).

Armenunterftügungen,  welche  auf  Grund  diefer  YAusnahmzbeitimmungen
  von  der  Staat3-  oder  einer  jonjtigen  Öffentlichen
Kafje  beftritten  werden  müfjen,  find  von  ven  treffenden  PBerjonen
  bei  der  Finanzbehörde  oder  einicjlägigen  Kaffevermwaltung
  unmittelbar  nachzufuchen,  die  AUrmenpflegichaftsräthe  haben
  indeljen  erforderlichen  Falls  zur  Feitiebung  des  Bedarfs
mitzuwirken.

Streitigkeiten  über  die  Unterftüigungspflit  werden  vom
BezirBamte  im  1.  und  der  Sreistegierung  in  11.  Yultanz  ent-Ichieden.


8)  Berluft  der  Heimat.

Verloren  geht  Die  Heimat  durch  Erwerbung  der  Heimat
in  eimer  anderen  Gemeinde  und  durch  Berluft  des  Sgndigenats,
welcher  nach  8.6  des  Edift3  über  das  udigenat  von  26.  Mai
1818  (Heggsbl.  S.  142)  bei  Erwerbung  oder  Beibehaltung
eines  fremden  SAndigenats  ohne  bejondere  Fünigliche  Bewilligung,