Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

236  II.  Ach.  8.  31.  Merfammlungen  und  Bereine,

 

4)  da3  Verbot  de3  Laufenlaffens  von  Sauce  auf  Die
Straßen,

5)  Entfernung  von  Schnee,  Ei3  und  Unrath  aus  den  Ortt-Ichaften,


6)  Reinhalten  der  Brunnen  uud  ihrer  Umgebung,  dann  der
Kanäle,

7)  Streuen  von  Sand  bei  Glatteig,

8)  aiteres  Pegießen  der  gepflafterten  Straßen  an  heißen

agen.

f)  Beihädigung  dffentlider  Dentmäler,  Ans
lagen  ıc.

Die  Beichädigung  Öffentlicher  Denkmäler,  worunter  auch  die
Gedenktafeln  gehören,  oder  Kunftwerfe,  von  öffentlichen  Anlagen,
  zzeuerlöichgeräthichaften  zc.  wird  nad  Art  343  bes
&.-G.-B.  bejtraft.  Hieher  gehören  auch  die  Dorflinden,  !
welche  gorglältig  erhalten  werden  follen.

(M.-E.  von  26.  Mai  1862.)

g)  Eifenbahnen.

Mas  den  Schub  der  Eifenbahnen  betrifft,  find  die  Beftimmungen
  der  M.-E.  vom  8.  März  1863  Neggsbl.  ©.  374
end,  ihre  Ueberwadhung  ift  indefjen  Sache  der  Bahnbe-Örden.



Die  Verpflichtung  der  Gemeinden  zum  Schneeräumen  auf
Eifenbahnen  in  Nothfällen  gründet  fi)  auf  Art.  56  des  %.-&t.-©.-3.,
  bezüglich  der  Entichädigung  derjelben  für  die  geleifteten
  Arbeiten  find  die  Verträge  maßgebend,  welche  Die
Gemeinden  desfall3  mit  der  Generaldireftion  der  Verfehrsanftalten
  nad)  Maßgabe  der  I.  M.-E.  vom  24.  Auguft  1845
abgeichloffen  haben.

h)  Zelegraphben.

Die  Strafbeftinnmungen  über  Wegnahme  oder  Beichädigung
  von  ZTelegraphenleitungen  oder  deren  Yugehörungen  finden
  fi  in  den  Art.  358  und  359  des  ©t.-©.-8.

8.  31.
Derfammlungen  nıd  Vereine.

Die  Bürgermeifter  dürfen  nicht  nur  felbft  feine  Verfammlungen

  unter  jich  willfürlich  halten,  jondern  auch  feine

anderen  emeindeverfammlungen,  al3  die  von  ihnen  felbit
veranjtalteten  dulden  und  müfjen  auch  andere  verdächtige