Full text : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

426  Beilage  19.

 

Erlafje  zu  machen,  nad)  ihnen  werden  die  erwachjenden  Spezialaften
  vorgetragen.  Weber  folcjhe  Erlafje,  welche  in  den  Amtzoder
  StreiSamtsblättern  erjcheinen,  find  Fehlblätter  zu  :den
Öeneralaften  zu  nehmen,  welche  da3  Datum,  den  Fundort  und
den  Furzen  Snbalt  des  Erlaffes  zu  enthalten  haben.  |

8.  20.  Die  Gemeinderegiftratur  ift  nach  den’  einzelnen
Titeln  des  Nepertoriums3  zu  ordnen.  Die  einzelnen  Akten  find
ftet3  mit  Umschlag  zu  verfeben,  welcher  entfprechend  zu  über-Ichreiben
  und  mit  Titel  und  Nummer  des  Nepertoriums  zu
bezeichnen  ijt.  Für  Heftung  der  Miten  Hat  Der  Genteindefchreiber
  zur  forgen.

8.  21.  Die  Unfbewahrung  Des  Gemeindefiegel3  unter
entjprechendem  Berfchluß  ift  Sache  de3  Bürgermeifterd  ,  bei
welcjem  ver  Gemeindeschreiber  die  Siegelungen.vorzunehmen  hat.

8.  22.  Die  Anfhaffung  von  Schreibmaterialien  für  gemeindliche
  Necdhnung  fFanı  Durd)  Den  Gemeindefchreiber  nur
auf  Orumd  einer  vorher  zur  erholenden  Schriftlichen  Anweilung
des  Bürgermeifters  geichehen,  welche  den  Nechnungsbelegen
beizubeften  ift.

8.  23.  Die  Geichäftsführung  bezüglicd)  de3  gemeindlichen
Kaffa-  und  Nechnungswefens  richtet  fic)  nach  den  Desfallö  De=Ttehenden
  allgemeinen  Beltimmungen.