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Erlafje zu machen, nad) ihnen werden die erwachjenden Spezialaften
vorgetragen. Weber folcjhe Erlafje, welche in den Amtzoder
StreiSamtsblättern erjcheinen, find Fehlblätter zu :den
Öeneralaften zu nehmen, welche da3 Datum, den Fundort und
den Furzen Snbalt des Erlaffes zu enthalten haben. |
8. 20. Die Gemeinderegiftratur ift nach den’ einzelnen
Titeln des Nepertoriums3 zu ordnen. Die einzelnen Akten find
ftet3 mit Umschlag zu verfeben, welcher entfprechend zu über-Ichreiben
und mit Titel und Nummer des Nepertoriums zu
bezeichnen ijt. Für Heftung der Miten Hat Der Genteindefchreiber
zur forgen.
8. 21. Die Unfbewahrung Des Gemeindefiegel3 unter
entjprechendem Berfchluß ift Sache de3 Bürgermeifterd , bei
welcjem ver Gemeindeschreiber die Siegelungen.vorzunehmen hat.
8. 22. Die Anfhaffung von Schreibmaterialien für gemeindliche
Necdhnung fFanı Durd) Den Gemeindefchreiber nur
auf Orumd einer vorher zur erholenden Schriftlichen Anweilung
des Bürgermeifters geichehen, welche den Nechnungsbelegen
beizubeften ift.
8. 23. Die Geichäftsführung bezüglicd) de3 gemeindlichen
Kaffa- und Nechnungswefens richtet fic) nach den Desfallö De=Ttehenden
allgemeinen Beltimmungen.