I. Europa. 248 13. Hessen.
des Prälaten bei Verhinderung desselben erteilt der Großherzog einern andern protestantischen
Geistlichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage
zu erscheinen;
6. aus dem Kanzler der Landesuniversität oder — bei Erledigung der Kanzlerstelle, sowie
bei Verhinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige — demjenigen Mitgliede des akademischen
Senats der Landesuniversität, welches der Großherzog für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter
des Kanzlers bezeichnet;
7. aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Großherzogtum genügend mit Grundeigentum
angesessene Adel aus seiner Mitte wälılt;
8. aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit
zu Mitgliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zwölf Mitgliedern ausgedehnt
werden. — Art. 2.
Für Art. 53. Die zweite Kammer wird gebildet:
1. aus zehn Abgeordneten derjenigen Städte, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht.
Diese Städte sind:
a. die Haupt- und Residenzstadt Darnıstadt,
b. die Provinzialhauptstadt Mainz,
von welchen jede 2 Abgeordnete zu wälhllen hat,
c. die Provinzialhauptstadt Gießen,
d. die Kreisstadt Offenbach,
e. die Kreisstadt Friedberg,
f. die Kreisstadt Alsfeld,
g. die Kreisstadt Worms,
h. die Kreisstadt Bingen,
von welchen jede einen Abgeordneten wählt;
2. aus 40 Abgeordneten, welche von den nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten
Städten und den Landgemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt werden. —
Art. 3,
Für Art. 54: Die geborenen Mitglieder der ersten Kammer können von ihrem Recht nur dann
Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen Mitglieder
der ersten Kammer sowie die Mitglieder der zweiten Kammer müssen das 25. Lebensjahr am
Tage der Eröffnung der Kammer und, wenn die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage
seiner Wahl zurückgelegt haben. — Art. 10.
Mitglied der ersten Kammer kann nur ein Staatsbürger sein, welcher nicht zu den in
Artikel 8 pos. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen gehört. — Art. 11.
Die Stimmberechtigung kann von denjenigen nicht ausgeübt werden, welche
1. in der Ausübung des Staatsbürgorrechtes dadurch gehindert sind, daß sie
a. unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
b. oder daß über ihr Vermögen Konkurs erkannt oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet
worden ist, und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallitverfahrens,
"2. infolge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskräftiger Verurteilungen von der
Stimmberechtigung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind,
für die Dauer der Entziehung,
3. zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebensunterhalte eine nicht bloß vorübergehende Armenunterstützung
aus öffentlichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorhergegangenen
zwölf Monaten bezogen haben,
4. mit der Entrichtung ihrer schuldigen direkten Staatasteuer oder, falls sie zu einer solchen
nicht herangezogen sind, ihrer Kommunalsteuer zur Zeit der Wahl länger als zwei Monate sich im
Rückstande befinden. — Art. 8; Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1885.