I. Abt. 8. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Arckung. 37
Eifenbahnen find ebenjo wie die Staatzjtraffen als nicht
grunditeuerpflichtig in feinem Falle anzuziehen.
Die jämmtlichen in der Gemeinde zu erhebenden, oder
nad) Art. 43 Abj. 2 und 3 und Art. 44 Biff. 2 zu bered-
nenden direkten Steuern der Umlagenp hhigen bilden den
Mapftab für die Vertheilung der Gemeindeumlagen.
Werden Umlagen nothwendig für Bedürfniffe, deren Be
ftreitung einer Ortichaft allein obliegt (f. Art. 153 Abf. 2 der
&.-D.), jo bilden die jämmtlichen Haug- und Grundfteuern,
welche für die innerhalb der Ortsmarfung gelegenen Realitäten
angelegt oder ermittelt find, jowie die jämmtlichen übrigen
direkten Steuern, womit die innerhalb des Drtsbezirfd woh->
nenden umtlagenpflichtigen Perjonen in der Gemeinde angelegt
find, den Mabitab für die Vertheilung der Umlagen.
Bu Gemeindeumlagen fünnen nicht beigezogen werden:
1) Schlöffer und Gärten, weldye zur E. Civillifte gehören,
desgleichen Schlöffer nebit den dazu gehörigen Gärten,
erh ih im Privateigenthum des regierenden Königs
efinden;
2) Gebäude und Grundftüde, welche unmittelbar zu Zweden
des Staat3, der Gemeinden, Des ottesdienites, Des
Öffentlichen Unterricht3 und der Öffentlichen Wohlthätig-
feit dienen.
Befinden fich in einem folcden Gebäude Dienit- oder
Miethivohnungen, die für den Hauptzwed de3 Gebäudes
nicht unentbehrlich find, fo fann dastelbe nad) Maßgabe
der Miethertragsfähigkeit diefer Wohnungsräume zu den
Umlagen beigezogen werden.
Unter den zu Bweden des Gottezdienjtes beftimmten
Gebäuden find die VBfarrhäufer und die zur Pfarrpfründe
gehörigen Gebäude und Grundftüde nicht begriffen.
; Die Umlagenpfliht trifft immer den Befiger des Ge-
äudeg.
3) die in 8. 55 der IV. Berfafjungsbeilage bezeichneten Be-
fitungen der Standesherrn, woferne Xebtere nicht Bor
theile aug dem Gemeindeverbande ziehen.
Berpflichtungen, welche dem Hausbeliter als jolchem nach
polizeilichen Vorjchriften obliegen, bleiben vorbehalten. (G.D.
Art. 44 und 45 Ubi. 1.)
Befinden fich geichloffene Waldungen von mwenigiten® 500
Zagwerfen Flächeninhalt, welche zum Gemeindebezirk gehören,
oder arrondirte Gutscomplere von jolchem lädeninhalt im