Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

38 I. Abth. 8. 7. Oemeindebedürfniffe und deren Berkung,. 
  
Eigenthum mehrerer PBerfonen, jo ijt denjelben auf Verlangen 
zu geitatten, den Wald- beziehungsweife Feldihuß in den be= 
treffenden Befigungen felbjt zu übernehmen; in welchen Falle 
fie mit diefen Befigungen nicht zu den Koften des Wald- und 
ger icubes in den übrigen Markungstheilen, foweit fidh foldhe 
often nicht für den Schub de3 Gemeindeeigenthumg ergebei,. 
umlagenpflichtig find. (©.-D,. Art. 45.) 
Die Beihlußfaffung über die Einführung neuer und die 
Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen, forwie über Unternehs 
mungen und Einrichtungen, zu deren Ausführung eine Untlage: 
erforderlich ift, fteht der Gemeinde= beziehungsweife Ortsver= 
fammlung zu. 
Bor der Beichlukfaffung in der Gemeindeverfammlung, 
Bat eine VBorberathung im Gemeindeaugfhuß jtattzufinden. 
Wird mehr als ein Drittheil der fänmtlichen in der Ge= 
meinde angelegten und bei der in Frage ftehenden Umlage im 
Berechnung zu ziehenden direkten Steuern von 5 oder weniger 
al3 5 Berjonen gezahlt, jo ift jede diefer Perjonen, gleichviel 
ob fie Gemeindebürger ift oder nicht, in Der Gemeindever= 
fammlung ftimmberechtigt und muß, wenn fie nicht ohnehin 
Mitglied des Gemeindeausschuffes ift, zur Theilnahme an der 
Borberathung und Beichlußfaffung eingeladen werden. Die 
Zadung Hat an die Berfon, oder im Falle diejelbe nad) Art. 25 
der ©.-B. einen Bevollmächtigten aufzuftellen Hat, an diejen 
zu ergehen. 
ie Bollmachtertheilung ift an feine bejtimmte Yorm ge= 
bunden, e3 genügt daher insbefondere eine von dem Bürger- 
meilter ausgeftellte Urkunde. 
Kt ungeachtet der Aufforderung der Gemeindeverwaltung 
ein Bevollmächtigter nicht aufgeitellt worden, fo fanıı die Xa- 
bung durch öffentliche Anheftung am Gemeindehaufe giltig be= 
wirkt werden. 
‚Diefe Höchftbefteuerten fünnen hiebei in jedem alle durd} 
Bevollmädtigte vertreten werden, twelche da3 bayerische Syndt= 
genat befigen, volljährig und jelbftftändig jein müffen und fei= 
nem der im Art. 13 Abf. 2 der Gemeindeordnung aufgeführ- 
ten zur Berfagung des Bürgerrecht3 berechtigenden Gründe 
unterliegen. Frauen müfjen fich einer folchen Vertretung bes 
dienen. Furiftiiche PVerfonen, privatrechtlihe Bereinigungen, 
minderjährige und unter Euratel ftehende Berjonen werden 
Durch ihre gejeblichen Vertreter oder durch von diejen aufges 
jtellte taugliche Bevollmächtigte vertreten.
	        
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