Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abth. $. 7. Gemeindebedürfniffe und deren Beckung. 43 
  
Spanndienfte haben nur die mit Gejpann verjehenen 
Pflichtigen zu leiiten. 
Die Handdienfte werden nach der Zahl jfämmtlicher zu 
Gemeindedienften WVerpflichteter vertheilt. Leben mehrere Ver- 
pflichtete, welche nicht Gemeindebürger find, in einer Familien- 
gemeinschaft zufammen, fo find fie nur einem Berpflichteten 
gleichzuadhten. Ebenfo ift nur eine Berpflichtung anzunehmen, 
wenn fih im Falle der Hiffer 6 oben ein Wohnhaus im ge= 
meinjchaftlichen Befig Mehrerer befindet. 
Die Spanndienfte find hiebei nach einem billigen Anjchlage 
an den zu leiltenden Handvienften in Abrechnung zu bringen. 
Das Maß der Spanndienfte richtet fi) nach der Zahl 
der in der Gemeinde vorhandenen nicht zum öffentlichen Dienft 
gehaltenen Gejpanne der Berpflichteten. 
Das bei den Spanndienften zwilchen den Beligern von 
ferden und von anderen Zugvieh einzuhaltende Verhältnig 
ijt von den Gemeinden fejtzujegen. (G.-D. Art. 51. |. Beil. 11.) 
Den Gemeinden ilt freigeitellt, Gemeindearbeiten auf Red)- 
nung der Gemeindelaffe in Afford zu geben, oder durch Xohn= 
arbeiter herjtellen zu lafflen. Wird hiedurdy die Einführung 
neuer oder die Erhöhung beitehender Gemeindeumlagen veran= 
laßt, jo find die Beitimmungen der Art. 43 —47 der Ge- 
meindeordnung über Erhebung von Umlagen zu beobachten, 
(G.-D Art. 52), insbefondere ift nach vorausgegangener Be- 
rathung im Gemeinbeausihuß ein Beichluß der Gemeinde = be- 
iehungsweije Ortsverfammlung hierüber zu veranlaffen. Spricht 
dc diefe für Naturalleiftungen aus, jo ift die Gemeindever- 
waltung hieran gebunden und muß von Veraffordirung der 
Arbeiten abftehen, werden dagegen die Gemeindedienfte durdz 
Umlagen beitritten, jo können legtere nur nad) der Steuergrüöße 
der Pflichtigen, nicht nad) deren Kopfzahl repartirt werden. 
(G.-D8, Art. 45.) 
Die Gemeinden find ferner befugt: 
1) zur Abmwendung etwaiger Ueberbürdung mäßige Vergü- 
tung bei Leiftung von &emeindedieniten au der Ge- 
meindefafje zu bemilligen, 
2) die zu leiftenden Gemeindedienfte einzelnen oder allen 
Pflichtigen auf deren Antrag gegen eine nach den ort3= 
üblichen Fuhr- und Taglöhnen zu vegelnde Geldabgabe 
en und für diejelben zu beforgen. (.-D, 
tt. 08.
	        
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