Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

60 1. Abt. $. 12. Gefchäftsgang hei den Gemeindeuermaltungen. 
  
welche im Laufe de3 kommenden Rechnungsjahres in Bezug 
auf da3 Stammpermögen (Hauptabtbeilung 11. der Rechnung) 
eintreten follen, ins Auge zu fafjen und die bezüglichen Be- 
fchlüffe entweder geeigneten Orts 3. 3. bei den Erläuterungen 
über die Dedung des Deficit3 im VBoranichlage zu erwähnen, 
oder demjelben gefondert beizulegen. 
Eoll ein Boranichlag für mehrere fahre gelten, was 
übrigens, wie oben bereit3 erwähnt wurde, nur für Gtütungen 
zuläffig ift, So ift nach Anleitung der im %ormular, Beil. 18, 
fahr Abichnitt „Einnahmen“ beigefügten Bemerkung zu ver- 
ahren. 
Behuf3 genauer Herftellung der Woranfchläge find von 
den Verwaltungen alle vorausjehbaren Einnahmen und Aus- 
gaben ingbejfondere unter Berüdfichtigung der Ergebniffe der 
tabgetelof enen Jahresrechnung jorgiältig zu ermitteln, und 
die auf die Führung des Haushalts bezüglichen Beichlüffe 3.2. 
über die Art der Bewirthichaftung des Gemeindevermögeng, 
über die Befoldungen des Verwaltungsperfonals, über die Be- 
gründung oder Verbefferung von Genteindeanftalten, über Bau- 
reparaturen und Neubauten zc. fofort zu fafien. 
Die einzelnen Anjäte im Etat find behufs befjerer Controle 
durch die Umlagenpflichtigen und die AuffichtSbehörden über 
die Berläffigkeit der VBoranjcjläge entweder in einem eigenen 
dem Boranjdjlag beigefügten Crläuterungsheite, oder in der 
im Yormulare vorgejehenen Nubrif kurz zu erläutern, bei 
regelmäßig wiederfcehrenden oder minderwichtigen Boften fann 
übrigens dieje Erläuterung unterbleiben. 
Die an die Bezirkgämter eigefendeten Reinfchriften der 
Boranfchläge erhalten die Gemeindeverwaltungen von diejen 
nad) erfolgter Prüfung wieder zurüd. (M.-E. vom 10. October 
1869 abgedr. in den Kreisamtsbl.) 
Ueber die Betheiligung des Gemeinde-Ausfchuffes bei der 
jährliden Rehnungs-Ablage fiehe den folgenden Bara- 
graphen. 
$. 12. 
Gelhäftsgang bei den Gemeindeverwaltungen. 
Die Bertheilung und Leitung der Gefchäfte gebührt dem 
Bürgermeifter, in dejjen Verhinderung dem gejeglichen Stell» 
vertreter.
	        
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