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Wenn man jedoch berücksichtigt, daß nach Art. 78 auch Erweiterungen
der Gesetzeskompetenz „innerhalb der Kompetenz des
Reiches“ liegen, so fallen die Einwendungen gegen die Initiative
des Reichstages ohne weiteres in sich zusammen 22).
5. Das Recht auf Teilnahme im Reichstag.
Nach Art. 9 d. RW. kann jedes Mitglied des Bundesrates
auch bei den Sitzungen des Reichstages erscheinen und die Ansichten
seiner Regierung vertreten, und zwar selbst dann, wenn
diese von der Majorität des Bundesrates nicht angenommen
worden sind. Diese Bestimmung ist auf dem Gebiet parlamentarischer
Geschäftsbehandlung einzig in ihrer Art. Die Ausübung
eines derartigen Rechtes z. B. durch einen Minister,
der etwa im Ministerrat überstimmt worden ist und trotzdem in
der Ständeversammlung seine Meinung verteidigte und die Versammlung
zum Beitritt aufforderte, würde ohne weiteres dessen
Entlassung zur Folge haben. Nach der Ansicht v. Mohls ist
jedoch die Bestimmung des Art. 9, durch den das Recht der
Bundesratsmitglieder, in den Reichstagssitzungen die Ansichten
ihrer Regierungen selbst gegen den Majoritätsbeschluß des
Bundesrats zu vertreten, ausgesprochen wird, nicht von allzu
großer praktischer Bedeutung 23). A. E. muß man dieser Ansicht
unbedingt beipflichten. In der Tat ist auch mit Rücksicht
auf die unausbleiblichen, nachteiligen Folgen von diesem Rechte
seitens eines Bundesratsmitgliedes wenig oder gar nicht Gebrauch
gemacht worden.
6. Die Bildung von Ausschüssen.
Der Bundesrat erledigt seine Arbeiten entweder im Dlenum
oder durch Ausschüsse. Die Tätigkeit dieser Ausschüsse be-22)
Vgl. hierzu die Darstellungen bei Laband, Staatsrecht, Bd. II
S. 25; Meyer, a. a. O. S. 415 Note 9; v. Mohl, a. a. O. S. 334 und
Thudichum, a. a. O. S. 215.
23) Vgl. die eingehende Erörterung bei v. Mohl, a. a. O. S. 248ff.
und auch die entgegenstehende Ansicht a. a. O. S. 251 Note 1.