Metadata : Der Bundesrat als Reichsorgan.

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Wenn  man  jedoch  berücksichtigt,  daß  nach  Art.  78  auch  Erweiterungen
  der  Gesetzeskompetenz  „innerhalb  der  Kompetenz  des
Reiches“  liegen,  so  fallen  die  Einwendungen  gegen  die  Initiative
des  Reichstages  ohne  weiteres  in  sich  zusammen  22).

5.  Das  Recht  auf  Teilnahme  im  Reichstag.

Nach  Art.  9  d.  RW.  kann  jedes  Mitglied  des  Bundesrates
auch  bei  den  Sitzungen  des  Reichstages  erscheinen  und  die  Ansichten
  seiner  Regierung  vertreten,  und  zwar  selbst  dann,  wenn
diese  von  der  Majorität  des  Bundesrates  nicht  angenommen
worden  sind.  Diese  Bestimmung  ist  auf  dem  Gebiet  parlamentarischer
  Geschäftsbehandlung  einzig  in  ihrer  Art.  Die  Ausübung
  eines  derartigen  Rechtes  z.  B.  durch  einen  Minister,
der  etwa  im  Ministerrat  überstimmt  worden  ist  und  trotzdem  in
der  Ständeversammlung  seine  Meinung  verteidigte  und  die  Versammlung
  zum  Beitritt  aufforderte,  würde  ohne  weiteres  dessen
Entlassung  zur  Folge  haben.  Nach  der  Ansicht  v.  Mohls  ist
jedoch  die  Bestimmung  des  Art.  9,  durch  den  das  Recht  der
Bundesratsmitglieder,  in  den  Reichstagssitzungen  die  Ansichten
ihrer  Regierungen  selbst  gegen  den  Majoritätsbeschluß  des
Bundesrats  zu  vertreten,  ausgesprochen  wird,  nicht  von  allzu
großer  praktischer  Bedeutung  23).  A.  E.  muß  man  dieser  Ansicht
  unbedingt  beipflichten.  In  der  Tat  ist  auch  mit  Rücksicht
auf  die  unausbleiblichen,  nachteiligen  Folgen  von  diesem  Rechte
seitens  eines  Bundesratsmitgliedes  wenig  oder  gar  nicht  Gebrauch
  gemacht  worden.

6.  Die  Bildung  von  Ausschüssen.

Der  Bundesrat  erledigt  seine  Arbeiten  entweder  im  Dlenum
  oder  durch  Ausschüsse.  Die  Tätigkeit  dieser  Ausschüsse  be-22)

  Vgl.  hierzu  die  Darstellungen  bei  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II
S.  25;  Meyer,  a.  a.  O.  S.  415  Note  9;  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  334  und
Thudichum,  a.  a.  O.  S.  215.

23)  Vgl.  die  eingehende  Erörterung  bei  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  248ff.
und  auch  die  entgegenstehende  Ansicht  a.  a.  O.  S.  251  Note  1.