34 1.Abtb. 8.16, Mermaltg. 3. 3. e. Gemeinde vereinigt. Brifchaften.
Die Nemunerationen des Bürgermeijters, die Beziige des
für die Bürgermeifterei-&ejchäfte verwendeten Gemeindefchreiberz
und Dieners, jowie die Averfalentichädigung des Birrgermeifters
für Negieausgaben find von den vereinigten &emeinden
nach Maßgabe der von den Augschüffen der betheiligter Ge-
meinden hierüber etwa gejchloffenen Webereinkunft, in deren
eng nad) dem Berhältniffe der Gefammtjteuer zu be-
treiten.
Ueber die Teitftellung diefer Kofteu befchließen in der
Megel auf Die Dauer einer Wahlperiode die vereinigten Ge-
meindeaugschüffe.
Bur GSiltigfeit eines folchen Beichluffes ift erforderlic,
daß mehr als die Hälfte der Mitglieder eines jeden Gemeinde-
angfchuffes an der Berathung und Abjtimmung jid) betheilig-
ten und die Mehrheit der Abjtimmenden fich für Ddiejelbe
Meinung entichieden hat.
Die Aufftelung des Gemeindeichreibers und Dieners für
die Bürgermeifterei fommt dem Bürgermeifter zu. (&.D. Art.
152.) Der &emeindejchreiber und Diener der einzelnen zur
Bürgermeijterei gehörigen Gemeinden werden von den einzelnen
Gemeinden beftellt. —
8. 16,
Derwaltung der zu einer Gemeinde vereinigten Ort-
Ichaften.
Sn Gemeinden, welche aus mehreren vereinigten Ortfchaften
gebildet find, fteht jedenfall® die Verwaltung der gemeinjchaft-
ichen Angelegenheiten dem &emeindeausschuffe der Gefammt-
gemeinde zu.
Was außer der Polizeiveriwaltung, dem Hetimat- und Armen
verbande und den fonft durch Gejete den politischen Gemeinden
zugewiejenen Berbindlichkeiten zu den gemeinjchaftlichen Arge-
legenheiten der vereinigten Drtichaften gehört, jol zunächft
nach den bei der Bereinigung gefchloffenen Verträgen beurtheilt
und in Ermangelung folcher Verträge wo möglich durch Ueber-
einkfunft der betheiligten Ortichaften geregelt werden. Sfr
jtreifigen Fällen wird hierüber mit Rüdficht auf die bejtehen-
den Verträge, auf rechtsbegründetes Herfommen und auf Die
Gemeinjchatt des Bedürfniffes und Gebraudhes durd) die vor-
gejegten Berwaltungsbehörden im gejeglichen uftanzenzug
entjchieden.