Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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daruͤber anzufertigende Privataufschreibuug niemals wuͤrde 
erreichen koͤnnen. 
Deßhalb haben unlaͤngst erst zwey Gutsbesitzer im 
Isarkreise, die ihren eigenen Vortheil und das Interesse 
ihrer Gutshintersassen gleich richtig bemessen und erkannt 
haben — die Freyherren von Ickstätt und von Lotz- 
beck — um die Vornahme einer genauen Amtertradi- 
tion durch die Landgerichte ausdrücklich gebeten. 
Wenn der mehrerwähnte sehr geehrte Redner ferner 
die Analogie des den Gutsherrn bey den Pfarrern einge- 
räumten Installationtrechtes geltend machen will, so über- 
siehr derselbe gänzlich, daß die Marrer nicht, wie die 
gutsherrlichen Beamten, Hoheitsrechte vermdge einer De- 
legation der obersten Staatsgewalt auszunben haben 
und daher von Beamten sich wesentlich unterscheiden. 
Das letzte Argument endlich, welches eben dieser ver- 
ehrliche Redner aus dem den Gutsherrn ohne Einweisung 
einer k. Behbrde zustehenden Rechte, in administrativen 
Gegenständen seinen Beamten Aufträge zu ertheilen, ab- 
leiten will, paßt aus dem Grunde nicht, weil dieses Recht 
des Gutöherrn mit den durch seine Beamten auszuüben- 
den Jurisdirtionsrechten nicht die entfernteste Verwandt- 
schaft hat. 
Muß doch der Gutsherr, wenn er bey seinem eige- 
nen Gute die Gerichtshalterstelle übernehmen will, sich 
narh 9. 50. im sechsten Edicte einer Prüfung unter- 
werfen und die Bestätigung der Kreisstellen nachsuchen, 
wie jeder Dritte! 
Ein anderer sehr geehrter Redner, Frhr. von Are- 
tin, will für die erhobene Beschwerde die Hypothese gel- 
tend machen, daß die Staatsregierung in Beziehung auf 
die gutöherrlichen Gerichte keine andern Rechte auszunben 
habe, als die ihr das sechste Edict ausdrücklich einräume;
	        
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