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daruͤber anzufertigende Privataufschreibuug niemals wuͤrde
erreichen koͤnnen.
Deßhalb haben unlaͤngst erst zwey Gutsbesitzer im
Isarkreise, die ihren eigenen Vortheil und das Interesse
ihrer Gutshintersassen gleich richtig bemessen und erkannt
haben — die Freyherren von Ickstätt und von Lotz-
beck — um die Vornahme einer genauen Amtertradi-
tion durch die Landgerichte ausdrücklich gebeten.
Wenn der mehrerwähnte sehr geehrte Redner ferner
die Analogie des den Gutsherrn bey den Pfarrern einge-
räumten Installationtrechtes geltend machen will, so über-
siehr derselbe gänzlich, daß die Marrer nicht, wie die
gutsherrlichen Beamten, Hoheitsrechte vermdge einer De-
legation der obersten Staatsgewalt auszunben haben
und daher von Beamten sich wesentlich unterscheiden.
Das letzte Argument endlich, welches eben dieser ver-
ehrliche Redner aus dem den Gutsherrn ohne Einweisung
einer k. Behbrde zustehenden Rechte, in administrativen
Gegenständen seinen Beamten Aufträge zu ertheilen, ab-
leiten will, paßt aus dem Grunde nicht, weil dieses Recht
des Gutöherrn mit den durch seine Beamten auszuüben-
den Jurisdirtionsrechten nicht die entfernteste Verwandt-
schaft hat.
Muß doch der Gutsherr, wenn er bey seinem eige-
nen Gute die Gerichtshalterstelle übernehmen will, sich
narh 9. 50. im sechsten Edicte einer Prüfung unter-
werfen und die Bestätigung der Kreisstellen nachsuchen,
wie jeder Dritte!
Ein anderer sehr geehrter Redner, Frhr. von Are-
tin, will für die erhobene Beschwerde die Hypothese gel-
tend machen, daß die Staatsregierung in Beziehung auf
die gutöherrlichen Gerichte keine andern Rechte auszunben
habe, als die ihr das sechste Edict ausdrücklich einräume;