Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Dieselbe  wird  von  der  Regierung  in  Duͤsseldorf  —  in  hoͤherer  Instanz
von  dem  Ministerium  fuͤr  die  landwirthfchaftlichen  Angelegenheiten  —  gehand—
habt  in  dem  Umfange  und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden
über  die  Gemeinden  zustehen.  Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die
Besiimmungen  des  Statuts  überall  beobachtet,  die  Anlagen  Jut  ausgeführt  und
ordentlich  erhalten,  die  Grundstücke  der  Genossenschaft  sorgfältig  genutzt  und
die  etwaigen  Schulden  derselben  regelmägig  verzinst  und  getilgt  werden.

Die  Regierung  entscheidet  über  alle  Beschwerden  gegen  Beschlusse  des
Genossenschaftsdirektors  und  des  Vorstandes,  sofern  der  Rechtsweg  nicht  zulassig
  und  eingeschlagen  ist,  und  setzt  ihre  Entscheidungen  nöthigenfalls  erekulorisch
  in  Vollzug.

Die  Beschwerden  an  die  Regierung  können

a)  über  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsdirektors  gegen  Unterbeamte
der  Genossenschaft  nur  binnen  zehn  Tagen,
b)  gegen  Beschlüsse  über  Erlatß  und  Stundung  von  Genossenschaftsbeiträgen,
  sowie  über  Entschädigungen,  nur  binnen  vier  Wochen
nach  erfolgter  Bekanntmachung  des  Beschlusses  erhoben  werden.  Dieselben  sind
bei  dem  Genossenschaftsdirektor  einzureichen,  welcher  die  Beschwerde,  begleitet
mit  seinen  Bemerkungen,  ungesäumt  an  die  Regierung  zu  befördern  hat.
Sonstige  Beschwerden  sind  an  eine  bestimmte  Frist  nicht  gebunden.

.  36.

Die  Regierung  muß,  damit  sie  in  Kenntniß  von  dem  Gange  der  Verwaltung
  bleibe,  regelmäßig  Abschrift  der  Etats  und  der  Finalabschlüsse  der  Genossenschaftskasse,
  sowie  der  Konferenz=  und  Schau-Protokolle  erhalten.

Dieselbe  ist  befugt,  außerordenrliche  Revislonen  der  Kasse  und  der  gesammten
  Verwaltung  zu  veranlassen,  Kommissarien  zur  Beiwohnung  der  Schauen
und  der  Versammlungen  abzuordnen  und  die  Geschäftsanweisungen  für  die
Beamten  nach  Anhörung  des  Vorstandes  abzuandern,  auch  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  11.  März  1850.  über  die  Polizeiverwaltung  die  erforderlichen  Polizeiverordnungen
  zum  Schutze  der  Genossenschaftsanlagen,  Gräben,  Dämme,
Brücken,  Schleusen  und  Stauwerke  zu  erlassen.

S.  37.

Wemn  der  Vorstand  der  Genossenschaft  es  unterläßt  oder  verweigert,  die
der  Genossenschaft  nach  diesem  Statute  oder  sonst  gesetzlich  obliegenden  Leistungen
  auf  den  Haushaltsetat  zu  bringen,  oder  außerordentliche  zu  genehmigen,
so  ist  die  Regierung  zu  Düsseldorf  befugt,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die
Eintragung  in  den  Etat  von  Amtswegen  bewirken  zu  lassen,  oder  die  außerordentliche
  Ausgabe  fesizustellen  und  die  Einziehung  der  erforderlichen  Beitrage
zu  verfügen.

Gegen  eine  solche  Entscheidung  steht  dem  Vorstande  innerhalb  zehn
Tagen  Berufung  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zu.

g.  38.