XXI. Gewerbepolizei.
Lfde.
Gegenstand der Entscheidung
oder Beschlußfassung
155
Zuständige Behörde
Rechtsmittel
des Betriebsorts) über die
Zurücknahme:
a) der im § 119 Nr. 2 Z.
nicht gedachten, im § 53
GewO. aufgeführten Approbationen,
Genehmigungen
und Bestallungen
(mit Ausnahme
der Konzessionen der Markscheider)
d. s. der Apotheker,
Arzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Kranken-, Entbindungs= und
Irrenanstalten, Hufschmiede,
Bücherrevisoren, Güterbestätiger,
Schaffer, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer,
Stauer, der Blatt-, Binderund
Stempelmeister in den
schlesischen Leinen = Industriebezirken,
der Trichinenund
Fleischbeschauer, der
Landmesser, Lotsen, Schauspielunternehmer;
b) der den Handelsmäklern
erteilten Ermächtigung zu
öffentlichen Verkäufen und
Käufen;
c) der Patente der Stromschiffer
(§ 31 Abs. 3
G.). (Wegen der Seeschiffer
vgl. Bek. d. Reichskanzlers
16. 1. 04 [RGBl. S. 3.;
d) der Pruüfungszeugnisse der
Hebeammen (830 Abs. 2
Gew.).
Kläger ist wegen der
Lotsen ein vom Regierungspräsidenten
zubestellender
Kommissar, die
Genehmigung des Regierungspräsidenten
zur Klage
bezirk Berlin Bezirksausschuß
I.)
(Wegen der Markscheider
vgl. Verf. v.
2. 7. 1900 Minl.
HG. S. 220, die Zurücknahme
der Konzession
erfolgt durch
das Oberbergamt
§ 190 Berg G. 24. 6.
1865.)