Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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nach  in  diesem  Falle  keine  Anwendung.  Die  Beschlagnahme  des  Vermögens  des  Angeklagten
  geschieht  dann  in  Gemäßheit  des  Contumacial-Urtheils,  wenn  in  diesem  gegen  ibn  eine
Strafe  ausgesprochen  wird.

Art.  254.

Stellt  sich  der  Angeklagte  oder  wird  er  ergriffen,  nachdem  ein  Contumacial-Urtheil  gegen
ihn  ergangen  ist,  und  es  können  bei  den  nun  stattfindenden  contradictorischen  Verhandlungen  vor
dem  Schwurgerichte,  in  der  Untersuchung  vernommene  Zeugen  aus  irgend  einem  Grunde
nicht  erscheinen,  so  sind  deren  schriftliche  Aussagen  zu  verlesen;  ebenso  können  die  Protokolle
über  die  Verhöre  der  abgeurtheilten  Mitangeklagten  vorgelesen  werden,  so  wie  alle  Urkunden,
  von  denen  der  Präsident  des  Schwurgerichtshofs  glaubt,  daß  sie  über  das  Vergehen
oder  Verbrechen  und  den  Angeklagten  Aufschluß  geben  könnten.

Art.  255.

Auch  im  Falle  der  Freisprechung  ist  der  Angeklagte  in  die  Kosten  des  Contumacial-Verfahrens
  zu  verurtheilen.

Wird  derselbe  von  den  Geschwornen  für  nicht  schuldig  erklärt,  so  ist  diese  Verurtheilung  in
dem  Beschlusse  ves  Präsidenten  auszusprechen,  durch  welchen  verordnet  wird,  daß  der  Angeklagte
  in  Freiheit  gesetzt  werden  soll.

Art.  256.

Die  Beschlagnahme  und  Verwaltung  des  Vermögens  des  Beklagten  kann  nur  bis  zu
dem  erfolgenden  contradiktorischen  Erkenntnisse,  mag  dieses  nun  eine  Verurtheilung  oder
Freisprechung  seyn,  währen;  die  Beschlagnahme  fällt  dann  mit  allen  ihren  Wirkungen  binweg
  und  das  Vermögen  ist  dem  Angeklagten  mit  den  bezogenen  Früchten  auszuliefern.  In
Abzug  können  nur  gebracht  werden:  die  Kosten,  in  welche  der  Angeklagte  verurtheilt  worden
ist,  die  Kosten  der  Verwaltung  und  Beschlagnahme,  so  wie  die  etwaigen  Verwendungen
und  die  der  Familie  und  den  Eltern  des  Angeklagten  geleisteten  Unterstützungen.

Titel  XA.

Von  der  Wiederaufnahme  der  Untersuchung.

Art.  257.
Ist  ein  Angeklagter  wegen  eines  Verbrechens  verurtheilt,  und  ein  anderer  Angeklagter
vurch  ein  anderes  Erkenntniß  als  Urheber  desselben  Verbrechens  ebenfalls  verurtbeilt  worden,