Metadata : Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

50  Einleitung.

oder  Geschäfte  treiben,  müssen  nach  obigen  Bestimmungen  beurtheilt  werden  48).
§.  35.  Doch  wird  ein  Fremder,  der  in  hiesigen  Landen  Verträge  über  die  daselbst

  befindlichen  Sachen  schließt,  in  Ansehung  seiner  Fähigkeit  zu  handeln,  nach  denjenigen

  Gesetzen  beurtheilt,  nach  welchen  die  Handlung  am  besten  bestehen  kann  ").

 

Gesandten  durch  diese  V.  beseitigt.  2.  In  den  vorhin  gedachten  Staatsverträgen  (10  ist  im  §.  34  verabredet:
  „Alle  Rechtsgeschäste  unter  Lebenden,  und  auf  den  Todesfall,  werden,  was  die  Gültigkeit
  derselben  rücksichtlich  ihrer  betrifft,  nach  den  Gesetzen  des  Orts  beurtheilt,  wo  sie  eingegangen  sind.“
Diese  Bestimmung  fei  offenbar  keine  Gefälligkeit,  keine  Konzession  für  die  Nachbarstaaten,  auch  nicht
als  neue  Erfindung,  sondern  als  Anschluß  an  ein  allgemeines  Rechtsprinzip  —  an  die  alte  Regel:
locus  etc.  gedacht.  Das  Letzte  ist  anzuerkennen.  Aber  gewiß  ist  damit  nicht  bewiesen,  daß  die  Vorschristen
  des  L.  R.  über  die  Form  der  Testamente  keine  positiven  Gesetze  von  zwingender  Natur  fein
können.  Und  wenn  sie  dieses  sind:  warum  foll  dann  die  verabredete  Beiseitestellung  derselben  und  die
Zulassung  jener  alten  Regel  im  Verkehre  zwischen  diesen  Staaten  nicht  eine  nachbarliche  Gefälligkeit
sein  konnen?  3.  Es  wird  hervorgehoben,  daß  unsere  Meinung  ebenso  viel  heiße,  als  daß  ein  Preuße
in  manchen  fremden  Ländern  gar  kein  Testament  machen  könne.  Doas  ist  freilich  der  Fall,  doch  kein
Beweisgrund.  Es  könnte  ja  das  Testament  ganz  abgeschafft  sein,  weshalb  sollte  der  Gesetzgebung  nicht
freistehen,  daß  sie  dasselbe  nur  in  der  positiv  vorgeschricbenen  Form  anerkenne  und  gelten  lasse.  Jedermaun
  weiß  das;  wer  also  in  ein  solches  fremdes  Land  reisen  will,  kaun  vorher  sein  Haus  bestellen.
—  Die  Gründe  für  die  entgegengefetzte  Meinung  sind,  daß  das  L.  R.  I,  12,  §.  139  keine  anderen  Testamente,
  als  die  vor  einem  gehörig  besetzten  Gerichte  errichteten,  anerkennt.  Dieses  beruhlt  auf  der
Ueberzeugung,  daß  ohne  diese  AEgen  „Erdichtungen,  Unterschiebungen,  Verfälschungen  und  andere  Kunstgriffe
  listiger  Betrüger  und  Erbschleicher“  sichernde  Form  „die  Wahrheit  und  geeninet  der  Testamente
nach  dem  Tode  des  Erblassers,  wo  Niemand  mehr  vorhanden,  der  über  die  Sache  Auskunft  geben  und
die  Mittel,  vorgesallene  Betrügereien  und  Unrichtigkeiten  ans  Licht  zu  bringen,  suppeditiren  kann"“,  —
nicht  mit  Zuverlässigkeit  fendustellen  sind.  Die  testamenta  privilegiata  seien  beibehalten,  z.  B.
testamenta  peregrinantium  S§.  205—  207.  Außer  diesen  Fällen  verdiene  die  facultas  testandi  eben
keine  Begünstigung;  Stryck  behaupte  gar,  man  sollite  alle  Testamente  abschaffen.  Suarecz  in  Jahrbuch
  XI.1,  S.  77.  Die  Vorschriften  sind  darnach  absolut  gebeetende,  von  zwingender  Natur;  der  Fall
der  Reisenden  ist  bedacht,  man  hat  aber  nur  Seereisende  begünstigt.  Andere  Fälle  hat  man  nicht  gestatten
  wollen,  dies  ist  klar  im  Bewußtsein  gewesen;  die  Absicht  ist  ausgesprochen  und  in  Uebereinstimmung
  damit  hat  man  nicht,  wie  es  doch  vorforglich  für  Derträge.  geschehen  (I,  5,  §§,  111,  148),  die
in  einer  ausländischen  Form  errichteten  Testamente  anerkannt.  Man  hat  das  in  der  Ueberzeugung  gethan,
  daß  ohnehin  schon  genug  geschehen  sei.  Diesem  völlig  entsprechend,  also  als  eine  Bestätigung  der
bier  vertretenen  Meinung  anzusehen,  ist  das  Gebot  bei  der  Einführung  des  L.  R.  in  die  Landestheile
des  französischen  Rechts:  daß  die  nach  der  französischen  grorm  gemachten  Testamente,  bei  Strafe  der
Nichtigkeit,  binnen  Jahresfrist  neu  nach  der  laudrechtlichen  Form  gemacht  werden  follten.  Einführungspatent
  für  die  Provinzen  jenseits  der  Elbe  von  1814,  8.7;  für  Westpreußen  von  1818,  §.  9;  für
Posen  von  1816,  §.  9.  —  (4.  A.)  Anders  ist  der  Fall,  wenn  Jemand  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung
  im  Auslande  seinen  Wohnsitz  hatte  und  dort  nach  den  Formen  des  Landesrechts  sein  Testament
macht,  hinterdrein  aber  seinen  Wohnsitz  in  den  Bereich  des  preußischen  A.  L.  R.  verlegt  und  hier  stirbt.
Einen  folchen  Rechtsfall  theilen  die  Entsch.  des  Obertr.  Bd.  XXXV,  S.  368  mit.  Der  Erblasser  hatte
im  J.  1833  auf  seinem  Gute  im  Gerichtsbezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Köln,  also  unter  der  Herrschaft
  des  fr.  Cocke  eivll,  seinen  Wohnsitz  gehabt  und  dort,  nach  Art.  970  des  Code  clvil,  ein  Privattestament
  (holographisches)  gemacht.  Spater  verlegte  er  feinen  Wohnsitz  nach  Westphalen,  wo  er  1854
arb.  Jenes  Testament  befand  sich  in  seinem  Nachlasse  und  es  entstand  zwischen  den  Erben  Streit
ber  die  Gültigkeit.  Die  Iustanzgerichte  erkannten  widersprechend.  Das  Obertr.  entschied  für  die  Gülugten
  unter  Anrufung  der  Regel:  locus  regit  actum.  Erk.  v.  3.  April  1857  (Entsch.  Bd.  XXXV,
.  368).  Die  Gründe  befriedigen  nicht,  denn  die  Regel  ist  für  den  Fall,  auf  welchen  sie  hier  angewendet
  wird,  nicht  gesunden.  Die  Entscheidung  ist  jedoch  aus  dem  Grunde  zutreffend,  weil  das  angesochtene
  Testament  nach  den  Gesetzen  des  Wohnortes  des  Testators  rechtsgliltig  errichtet  worden  war,
und  durch  den  späteren  Wechsel  des  Wohnsitzes  nicht  ipso  jure  ungültig  werden  konnte,  aus  Mangel
eines  dieses  aussprechenden  Rechtsgrundsatzes.

44  a)  (5.  A.)  Die  Vorschrift  des  §.  34  normirt  nach  ihrem  Wortlaute,  ihrem  inneren  Zusammenhange
  mit  den  ihr  vorangehenden  Bestimmungen  und  ihrer  Stellung  im  Systeme  ausschließlich  nur  die
Anwenddarkeit  des  materiellen  preußischen  Rechts  auf  die  darin  vorausgesetzten  Rechtsgeschäste  der  Ausländer;
  dagegen  liegt  eine  Bestimmung  über  die  Verfolgung  im  Prozesse,  insbesondere  über  den  Gerichtsstand
  der  Ausländer,  ganz  außer  dem  Zwecke  jener  Vorschrift,  und  kann  also  —  wie  das  Appellationsgericht
  zu  Ratibor  vermeint  —  nicht  darin  gefunden  werden.  Erk.  das  Obertr.  vom  7.  Februar
1867  (Arch.  f.  Rechtsf.  Bd.  LXIV,  S.  349).

45)  Der  vorhergehende  §.  34  erkennt  den  Rechtszustand  anderer  Staaten  auedrücklich  an,  indem
er  den  Grundsatz  des  §.  23  ff.  auf  Fremde  anwendet  und  vollständige  Rechtsgleichheit  zwischen  Einhei-