Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

34  Tit.  I.  Gemeindeangelegenheiten.

Nach  Art.  46  sind  die  Rentämter  verpflichtet,  den  Gemeindeverwaltungen
  zum  Behuf  der  Herstellung  der  Umlagenhebregister  die  Einsichtsnahme
  und  Abschrift  der  rentamtlichen  Steuerlisten  durch  die  Gemeindeschreiber
  zu  gestatten.

Art.  47  bestimmt  das  Nähere  über  Erhebung  neuer  und  Erhöhung
bereits  bestehender  Umlagen,  und  Art.  48  die  Beitreibung  derselben.

Nach  Art.  49  ist  es  den  Gemeinden  gestattet,  für  Gemeindezwecke,
insbesondere  auch  zur  Handhabung  der  öffentlichen  Sicherheit  Gemeindedienste
  anzuordnen.

Art.  50  enthält,  wer  zur  Leistung  von  Gemeindediensten  verpflichtet
und  davon  befreit  ist,  und  daß  Gemeindedienste  auch  durch  Stellvertreter
geleistet  werden  dürfen.

Art.  51  handelt  von  den  Spannfrohnden  und  der  Vertheilung  derselben.


Nach  Art.  53  Abs.  1  sind  Gemeinden  befugt,  zur  Abwendung  etwaiger
Ueberbürdung  mäßige  Vergütung  bei  Leistung  von  Gemeindediensten  aus
der  Gemeindekasse  zu  bewilligen  und  nach  Abs.  2  die  zu  leistenden  Gemeindedienste
  einzelnen  oder  allen  Pflichtigen  auf  deren  Antrag  gegen
eine  Geldabgabe  abzunehmen  und  für  dieselben  besorgen  zu  lassen.

Art.  54  endlich  bestimmt  das  Verfahren  gegen  solche,  welche  in
Leistung  ihrer  Frohnden  säumig  oder  widerspenstig  sind.

Zur  Handhabung  einer  strikten  Ordnung  und  zur  gleichheitlichen
Vertheilung  der  Hand=  und  Spannfrohnden  ist  eine  Conkurrenzrolle  erforderlich,
  ein  Buch,  in  welchem  nach  den  Hausnummern  geordnet,  die
von  jedem  Bürger  geleisteten  Frohnden  eingetragen  werden.

Um  dieselben  für  eine  längere  Zeit  brauchbar  zu  erhalten,  werden
jedem  Steuerpflichtigen  2  volle  Seiten  gewidmet.  (Vide  Formulare  Nr.
18  und  19.)

Ziffer  29.  Gemeindeschulden.  Schuldentilgungsplan.

Art.  61  des  neuen  Gemeindegesetzes  bestimmt:

Die  Aufnahme  eines  Anlehens  von  Seite  der  Gemeinde  kann  nur
zur  Abtragung  gekündigter  Capitalien  oder  zur  Bestreitung  unvermeidlicher,
  oder  zum  dauernden  Vortheil  der  Gemeinde  gereichender  Ausgaben
stattfinden,  wenn  die  Deckung  aus  anderen  Hülfsquellen  der  Gemeinde
nicht  ohne  Ueberbürdung  der  Gemeindeangehörigen  geschehen  kann.

Art.  62  bestimmt:  Für  alle  Gemeindeschulden  müssen  Tilgungspläne
angefertigt  werden,  welche  auf  nachhaltigen  Einnahmen  für  Verzinsung
und  Tcuns  beruhen  und  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  vorzuegen
  sind.

Mit  Ausnahme  außerordentlicher  Nothfälle  darf  ohne  vorgängige
Feststellung  und  Vorlage  des  Tilgungsplans  kein  neues  Anlehen  aufgenommen
  werden.