Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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miniscenzen  sowie  der  Opposition  gegen  das  den  Einfluss  der
Volksvertretung  auf  die  Finanzen  fast  illusorisch  machende  Budgetrecht
  des  Königreichs  der  Niederlande,  wodurch  die  Aufnahme
der  jährlichen  Steuerbewilligung  in  die  belgische  Verfassung  bestimmt
  wurde  (8.  163  ff).  In  den  deutschen  Mittelstaaten  (sowie
  manchen  deutschen  Kleinstaaten)  haben,  wie  schon  von  mehreren
  Schriftstellern  ?*)  hervorgehoben  ist,  hauptsächlich  die  Erinnerungen
  an  das  frühere  ständische  Steuerbewilligungsrecht  dahin
geführt,  die  Erhebung  der  Steuern?®)  von  periodischer  Bewilligung
abhängig  zu  machen.  Aber,  wie  JELLINEK  richtig  betont  (S.  287,
293—294),  auch  in  den  constitutionellen  Ländern,  wo  die  Abgabengesetze
  leges  annuae  sind,  beziehungsweise  einer  jährlichen  Vollzugsclausel
  bedürfen  ”®),  ist  die  Bewilligung  der  zur  Deckung
der  rechtlich  nothwendigen  Ausgaben  erforderlichen  Einnahmen
Rechtspflicht.

Die  bedenklichen  Partieen  der  Budgettheorie  JELLINER’S
liegen,  wie  ich  schon  angedeutet  habe,  in  der  Behandlung  der
rechtlich  nothwendigen  Ausgaben.  Zu  einem  richtigen
Resultate  konnte  er  hier  m.  E.  gar  nicht  gelangen,  weil  er  zwei
wesentlich  verschiedene  Kategorieen  der  gesetzlichen  Ausgaben
nicht  unterscheidet.  Mit  Recht  haben  insbesondere  LABAnD  ””)
und  H.  ScHuLze  ”®)  darauf  hingewiesen,  dass  nur  für  einen  Theil

?*)  GnEIst,  Gesetz  und  Budget,  8.  136  ff.;,  H.  ScHuLze,  Lehrbuch  des
deutschen  Staatsrechts  I,  S.  585—586;  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen
Staatsrechts,  2.  Aufl.,  S.  607.

5)  In  Bayern  nur  der  direkten  Steuern.

76)  Dass  eine  solche  auch  in  Oesterreich  für  die  Steuererhebung  erforderlich
  sei,  folgert  JELLINER  (S.  176  und  S.  293,  Anm.  13),  wie  vor  ihm
SEILER  (l.  c.  S.  181—183  und  $S.  226)  aus  der  Bestimmung  des  revidirten
Grundgesetzes  über  die  Reichsvertretung  v.  21.  Dezember  1867,  $  11c,  wonach
  zum  Wirkungskreise  des  Reichsrathes  gehört  „die  jährliche  Bewilligung
der  einzuhebenden  Steuern,  Abgaben  und  Getälle*.

"T,  Budgetrecht,  S.  36  ff.;  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches  III,  2,
S.  372  —373.

78)  Preussisches  Staatsrecht  II,  S.  438—439;  Lehrbuch  des  deutschen
Staatsrechts  I,  S.  588-589.