Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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&  47.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  von  dem  allgemeinen  landwirthschaftlichen  Vorschußvereine
zu  Marienberg  erbetenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  9.  Juni  1871.

Naochdem  mit  Allerhöchster  Genehmigung  das  Justizministerium  dem  in  das  Genossenschaftsregister
  eingetragenen  allgemeinen  landwirthschaftlichen  Vorschußvereine  zu  Marienberg
  diejenige  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen,  welche  in  der  im  Nachstehenden
abgedruckten  Bestimmung  eines  Nachtrags  zu  den  Statuten  des  gedachten  Vereins  enthalten
  ist,  bewilligt  hat,  so  wird  Dieß  hierdurch  gesetzlicher  Vorschrift  gemäß  zur  Nachachtung
  für  Alle,  die  es  angeht,  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  9.  Juni  1871.

Ministerium  der  Justiz.

D.  Schneider.
Nosenberg.

Nachtrag

zu  den  Statuten  des  allgemeinen  landwirthschaftlichen  Vorschußvereins
zu  Marienberg.

2c.  2c.

4.  rc.  2c.

Fällt  der  Verpfänder  in  Concurs,  so  ist  das  Pfand  nur  gegen  Bezahlung  des  vollen
Schuldbetrags  an  die  Concursmasse  abzuliefern;  erfolgt  diese  Zahlung  nicht,  so  ist  der
Verein  befugt,  zur  Verfallzeit  das  Pfand  2c.  zu  verwerthen  und  nur  den  Ueberschuß
zur  Masse  abzugeben  oder  das  Fehlende  beim  Concurse  anzumelden.

 

Letzte  Absendung:  am  21.  Juni  1871.