Volltext : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Dreizehnter Band. 1862-1863. (13)

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Auch  insowe  it  das  Handelsgesehbbuch  uͤber  Rechtsverhaͤlinisse,  welche  nicht  zu  den
Handelssachen  gebören,  verfügt  und  hierbei  nicht  auf  die  Landesgesetze  hinweist,  treten
von  dem  in  §.  1  bezeichneten  Tage  an  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  bürgerlichen
Rechts  außer  Anwendung.

IX.  Transitorische  Bestimmungen.

8.  32.

Die  in  dem  Handelsgesehbuch  sestgeseyten  Verjährungsfristen  (Art.  146—149.  172.
349.  Abs.  2.  386.  Abs.  1  und  2.  408.  Abs.  3)  beginnen  für  solche  Klagen,  welche
schon  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  Handelsgesetzbuch  in  Kraft  tritt,  begründet  waren,
mit  diesem  Tage.  f

WirdvorAblaufdlefckBetiåhnmgszciteinczurZeitchSnkmftltetcnodesH-G.B.nachdembisherigenmechkbetciwbegonnchniähkuugvollendet,soistdiese

Verjaͤhrung  entscheidend.

8.  33.

Die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs,  welche  die  Rechte  der  Gläubiger  für  den
Fall  des  Concurses  ordnen,  sinden  auf  diejenigen  Fälle  keine  Anweudung,  in  welchen  der
Concurs  bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.  G.  B.  in  Kraft  tritt,  eröffnet  worden
  ist.

8.  34.

Die  Vorschristen  dee  Handelsgesehbuchs  und  des  gegenwärtigen  Gesehes,  gemaͤß  welchen
  die  Handelsfirmen  und  die  Handelsgesellschaften,  sowie  die  Vorsteher  der  Actiengesellschasten
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  angemeldet  und  die  Firmen  und  Unterschristen
  vor  dem  Handelsgericht  gezeichnet  oder  die  Zeichnungen  in  beglaubigter  Form
elngereicht  werden  sollen,  sind  auch  von  den  Kaufleuten  und  Handelsgesellschaften,  welche
bereits  vor  dem  Tage,  an  welchem  das  H.  G.  B.  In  Kraft  kritt,  ihren  Geschäftsbetrieb
begonnen  haben,  zu  befolgen.  Dieß  gilt  auch  für  den  Fall,  daß  eine  Gesellschaft  in  Liquidation
  begriffen  ist.

Diese  Bestlmmung  gilt  auch  für  diejenigen  Thatsachen,  welche  schon  in  andern  Registern
  eingetragen  oder  amtlich  veröffentlicht  sind.

8.  35.
Mit  dem  Tage,  an  welchem  das  H.  G.  B.  in  Kraft  tritt,  treten  auch  in  Beireff
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