Scehaundzwanzigiter Abinitt.
Sahbefhädigung.
8. 308.
Wer vorfäglich und rechtswidrig eine fremde Sache befchädigt
oder zerftört, wird mit Gelditrafe bis zu dreihundert Thalern oder
mit Gefängniß 6i8 zu zwei Sahren beftraft.
Der Verfü ift ftrafbar.
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein.
8. 304.
Wer vorfäglid und rechtswidrig Gegenftände der Verehrung
einer im Staate beitehenden Religionsgefellichaft, oder Saden,
die dem Gottesdienfte gewidmet find, oder Grabmäler, öffentliche
Denfmäler, Gegenftände der Kunft, der MWifjenfchaft oder des
Gewerbes, welche in öffentlihen Sammlungen aufbewahrt werden
oder öffentlich aufgeftellt find, oder Gegenftände, welche zum öffent-
lichen Nuten ‚oder zur Verfhönerung öffentlicher Wege, Pläte
oder Anlagen dienen, beichädigt oder zerftört, wird mit Gefängniß
bis zu drei Jahren oder mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern
beftraft.
Neben der Gefängnißitrafe fann auf VBerluft der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden.
Der Berfud ift ftrafbar.
$. 305.
Wer vorfäglicd) und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff,
eine Brüde, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eifenbahn
oder ein andered Bauwerk, welche fremdes Eigenthum find, ganz
oder theilweife zerjtört, wird sit Gefängniß nicht unter Einem
Monat beftraft.
Der Berfud ift ftrafdar.