Full text: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Scehaundzwanzigiter Abinitt. 
Sahbefhädigung. 
8. 308. 
Wer vorfäglich und rechtswidrig eine fremde Sache befchädigt 
oder zerftört, wird mit Gelditrafe bis zu dreihundert Thalern oder 
mit Gefängniß 6i8 zu zwei Sahren beftraft. 
Der Verfü ift ftrafbar. 
Die Berfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
8. 304. 
Wer vorfäglid und rechtswidrig Gegenftände der Verehrung 
einer im Staate beitehenden Religionsgefellichaft, oder Saden, 
die dem Gottesdienfte gewidmet find, oder Grabmäler, öffentliche 
Denfmäler, Gegenftände der Kunft, der MWifjenfchaft oder des 
Gewerbes, welche in öffentlihen Sammlungen aufbewahrt werden 
oder öffentlich aufgeftellt find, oder Gegenftände, welche zum öffent- 
lichen Nuten ‚oder zur Verfhönerung öffentlicher Wege, Pläte 
oder Anlagen dienen, beichädigt oder zerftört, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Jahren oder mit Geldftrafe bis zu fünfhundert Thalern 
beftraft. 
Neben der Gefängnißitrafe fann auf VBerluft der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt werden. 
Der Berfud ift ftrafbar. 
$. 305. 
Wer vorfäglicd) und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, 
eine Brüde, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eifenbahn 
oder ein andered Bauwerk, welche fremdes Eigenthum find, ganz 
oder theilweife zerjtört, wird sit Gefängniß nicht unter Einem 
Monat beftraft. 
Der Berfud ift ftrafdar.
	        
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