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nisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind
nur in Friedenszeiten die Todesurteile; diese
unterliegen der Bestätigung des kommandieren-
den Generals der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Ge-
richtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des
Militärstrafgesetzbuches.
I. & 7 Abs. I wird durch die als eich esetz mit
derogierender eirkung gusgestattete MStO “r•3½ er-
setzt. Dieser lautet: „Der Gouverneuer, enemsn
dant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegs-
zustand (Belagerungszustand) erklärten Ortes
oder Distrikts hat die Gerichtsbarkeit (§ 20)
über alle, zur Besatzung gehörenden Militär-
personen.“ Daß es sit Riekbei um die “ Gerichts-
barkeit andelt, ergibt 8
u Abf. 2 vgl. 2 zi. 6 B
!. Zu Abs. 3 vgl. §# 13—17, . neter.
§ 8.
[Wer in einem in Belagungszustand erklärten
Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brand-
süseung, der vorsätzlichen Verursachung einer
Überschwemmung, oder des Angriffs oder des
Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder
Abgeordnete der Zivil= oder Militärbehörde, in
offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen
Werkzeugen versehen, sich schuldig macht, wird
mit dem Tode bestraft. Sind mildernde Um-
stände vorhanden, so kann statt der Todesstrafe
auf zehn= bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe er-
kannt werden.)
. § 8 ist, soweit der Zeichskriegszustand in Frage
fehll ersetzt durch EGStGB. 8 4. Dieser bestimmi:
„Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der