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Anm. 5 — vertretene Auffassung, daß § 9 keine Geltung
mehr le, da die in ihm enthaltenen leawechlichen
Vorschriften mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches
außer Kurs gesetzt worden seien, kann als richtig nicht
anerkannt werden. Eine Verneinung seiner Gültigkeit
könnte nur aus § 2 I EG#St GB. hergeleitet werden. Das
ist abzulehnen. § 9 betrifft nicht Materien, welche Gegen-
stand des Kreichsstrafgelebnchs sind gehört aber zu den
im § 2 II aaO. als weiterhin gültig anerkannten be-
i’iss Vorschriften des Bundes= und Landesstraf-
rechts. Mit Recht hat das Reichsgericht in seiner Ent-
scheidung vom 12. März 1915 (IV 69/15, REStraff. 49
S. 115) im Hinblick darauf, daß § 9b nur gewisse,
während eines Ausnahmezustandes verübte Hand-
lungen mit Strafe bedroht, die Anwendbarkeit von § 2 II
EGStGB. bejaht. Es hat dort auch den möglichen Hin-
weis auf § 4 EsSt# G. (siehe zu § 8 38 mit der
zutreffenden Begründung von vornherein abgelehnt, daß
dort jedenfalls eine allgemeine Aufhebung der früheren
reichs= oder landesrechtlichen Vorschriften über die Be-
strafung während des Kriegszustandes begangener Delikte
nicht ausgesprochen sei, und die besonderen in § 9 B3G.
mit Strafe bedrohten Tatbestände nicht berührt würden.
Val. auch RE. vom 26. März 1915 (IV 84/15. DJZ.
1915 S. 615) und II vom 8. Juni 1915 (II 493/15,
Recht 1915 Nr. 544). Im Ergebnis übereinstimmend
Laband IV S. 46, Dambitsch S. 619, Ebermayer
in Stenglein S. 371, Galli, Dötr3. 1915 S. 108,
Anschütz, Dötr3. 1914 S. 454 (wenigstens für Ziff.
b und c). Ebensowenig aber kommt RV. Art. 4 Ziff. 13
in Frage (vgl. Re. vom 18. Juni 1915 V 127/15, L3.
1915 S. 1106 Nr. 4, Recht 1915 S. 401 Nr. 682,
Pr VerwBl. 37 S. a1 um eine Ungültigkeit von § 9 zu
begründen.
II. Verhältnis des § 9 zu andern Straf-
gesetzen.
Während Ziff. a und b durch das St G. nicht getroffen
werden, wohl aber eine Idealkonkurrenz zwischen Ziff. a.
und 10 des Gesetzes betr. den Terrat militärischer
Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Rl. S. 195) möglich