Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

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Anm. 5 — vertretene Auffassung, daß § 9 keine Geltung 
mehr le, da die in ihm enthaltenen leawechlichen 
Vorschriften mit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches 
außer Kurs gesetzt worden seien, kann als richtig nicht 
anerkannt werden. Eine Verneinung seiner Gültigkeit 
könnte nur aus § 2 I EG#St GB. hergeleitet werden. Das 
ist abzulehnen. § 9 betrifft nicht Materien, welche Gegen- 
stand des Kreichsstrafgelebnchs sind gehört aber zu den 
im § 2 II aaO. als weiterhin gültig anerkannten be- 
i’iss Vorschriften des Bundes= und Landesstraf- 
rechts. Mit Recht hat das Reichsgericht in seiner Ent- 
scheidung vom 12. März 1915 (IV 69/15, REStraff. 49 
S. 115) im Hinblick darauf, daß § 9b nur gewisse, 
während eines Ausnahmezustandes verübte Hand- 
lungen mit Strafe bedroht, die Anwendbarkeit von § 2 II 
EGStGB. bejaht. Es hat dort auch den möglichen Hin- 
weis auf § 4 EsSt# G. (siehe zu § 8 38 mit der 
zutreffenden Begründung von vornherein abgelehnt, daß 
dort jedenfalls eine allgemeine Aufhebung der früheren 
reichs= oder landesrechtlichen Vorschriften über die Be- 
strafung während des Kriegszustandes begangener Delikte 
nicht ausgesprochen sei, und die besonderen in § 9 B3G. 
mit Strafe bedrohten Tatbestände nicht berührt würden. 
Val. auch RE. vom 26. März 1915 (IV 84/15. DJZ. 
1915 S. 615) und II vom 8. Juni 1915 (II 493/15, 
Recht 1915 Nr. 544). Im Ergebnis übereinstimmend 
Laband IV S. 46, Dambitsch S. 619, Ebermayer 
in Stenglein S. 371, Galli, Dötr3. 1915 S. 108, 
Anschütz, Dötr3. 1914 S. 454 (wenigstens für Ziff. 
b und c). Ebensowenig aber kommt RV. Art. 4 Ziff. 13 
in Frage (vgl. Re. vom 18. Juni 1915 V 127/15, L3. 
1915 S. 1106 Nr. 4, Recht 1915 S. 401 Nr. 682, 
Pr VerwBl. 37 S. a1 um eine Ungültigkeit von § 9 zu 
begründen. 
II. Verhältnis des § 9 zu andern Straf- 
gesetzen. 
Während Ziff. a und b durch das St G. nicht getroffen 
werden, wohl aber eine Idealkonkurrenz zwischen Ziff. a. 
und 10 des Gesetzes betr. den Terrat militärischer 
Geheimnisse vom 3. Juni 1914 (Rl. S. 195) möglich
	        
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