Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

108 B. Gesetz über den Belagerungszustand. 
an sich vorschriftswidrigen Handlung eine vorf eliche 
Übertretung der Vorschrift zu finden sein müßte, gleich- 
viel ob der Täter sich bei der Vornahme der Handlung 
ihrer Vorschriftswidrigkeit bewußt ist oder nicht; für das 
Gesetz handelt es sich vielmehr darum, den von den obersten 
Militärbefehlshabern zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit erlassenen Vorschriften die ihnen gebührende Beachtung zu 
sichern und es liegt nach ihm das Strafbare nicht in der 
Vornahme einer die öffentliche Sicherheit im Sinne der 
erlassenen Vorschriften gefährdenden Handlung, sondern 
darin, daß diese Handlung der zu ihrer Verhinderung 
erlassenen Vorschrift zuwider vorgenommen wird. Die 
Verletzung der Vorschrift ist das Entscheidende, und es wird 
deshalb nicht die vorschriftswidrige Handlung an sich mit 
Strafe bedroht, sondern die in ihr liegende, durch sie sich 
ergebende übertretung der Vorschrift.“ 
2. Den vorstehenden Ausführungen des R. ist das 
BaybL G. in einem Urteile vom 4. November 1915 
(Beibl. zum BayMl. 1915 S. 432) erneut entgegen- 
getreten. Es geht davon aus, daß „der Begriff „Straf- 
gesetz“ die Strafsatzung und das Gebot oder Verbot, 
dessen übertretung durch die Satzung mit Strafe bedroht 
ist, die Strafnorm, umfaßt, wie ja auch das deutsche 
Strafgesetzbuch mit dem Begriffe „Strafgesetz“ die 
beiden Bestandteile „Norm und Strafsatzung“ verbindet 
(val. Neumann, Das Flankostrafgesen S. 85). Die 
Bestimmung in Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über den 
Kriegszustand ist ein unvollständiges Gesetz, ein „Blanko- 
gesetz“, das einen strafrechtlichen Tatbestand nicht fest- 
stellt und zu einem vollständigen Strafgesetz erst durch 
eine innerhalb der gezogenen Grenze erlassene Vorschrift 
des Militärbefehlshabers wird. Der Inhalt der Vor- 
schrift kann entscheidend sein für die Beantwortung der 
Frage, ob nur vorsätzliches Zuwiderhandeln oder auch eine 
fahrlässige Übertretung zu bestrafen ist (Urteil des R. 
vom 12. April 1915, DJ Z. 20 S. 717). Die Vorschrift 
verleiht also auch nach dieser Richtung der Zuwider- 
handlung ihre safrecht iche Bedeutung und offenbart sich 
dadurch als wesentlicher Bestandteil der Strafbestimmung. 
Der Umstand, daß es sich um eine verwaltungsrechtliche 
  
  
 
	        
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