144 B. Gesetz über den Belagerungszustand.
III. Die Wirkun 6 der Erklärung der Zivildiktatur
ist der Wegfall der im Gesetz aufgeführten Schranken für
die Behörden, die bisher als Adressaten der Grundre "„
aufzufassen gewesen waren, und der weiteren mit der
fugnis der zuständigen Bei örden, an die Stelle der weg-
gefaltenen Rechtsnorm mit der durch die Worte zeit= und
Tigriktwese“ gegebenen Einschränkung neues NRecht zu
etzen
IV. Soweit Reichsrecht an Stelle von Landesrecht
etreten ist Hal= oben zu § 5), entfällt natürlich die Be-
ugnis zur Suspension.
V. Da die Suspension landespolizeilicher Natur ist
(gut Haldy S. 67), bedarf es einer Veröffentlichung
in den für landespolizeiliche Verfügungen bestimmten
Amtsblättern der Bezirke, für die sie in Kraft treten soll
(ebenso Haldy S. 68).
8 17.
Über die Erklärung des Belagerungszustandes
sowie über jede, sei es neben derselben (8 5) oder
in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension auch
nur eines der §8 5 und 16 genannten Artikel
der Verfassungsurkunde muß den Kammern
sofort bzw. bei ihrem nächsten Zusammentreten
Rechenschaft gegeben werden.
Inhaltsübersicht.
I. Rechtsnatur der Rechenschaftss III. Rechenschoftslegung gegenüber
legung. dem Reichstag.
I. Rechtswirkung. IV. Worcher ist Rechenschaft abzu-
Rechtsnatur der Rechenschaftslegung. Die
neckeschetn. des §& 17 bedeutet lediglich, daß
die Regierung bverpflichtet ist, in dem in § 17 an-
gegebenen Zeitpunkt die Gründe dafür darzulegen, die dazu