Art. 1. 159
Wenn auch das K3Z. einen (besonders im Hinblick
auf die Nichtberücksichtigung innerer Unruhen) lediglich
Föngem en tarrischen Charakter trägt, ist doch die
ürsorge begrüßenswert, die es in Art. 12 für eine Aus-
nestaltung des Gesetzes (namentlich hinsichtlich des Ver-
Kar rens vor den außerordentlichen Kriegsgeri ten) trifft.
ie in Art. 12 vorgesehenen, vom Staatsministerium der
Justiz im Einverständnisse mit den übrigen beteiligten
Ministerien zu erlassenden Vollzugsvorschriften finden sich
niedergelegt in der Ministerialbekanntmachung der Kl.
Staatsministerien der Justiz, des Innern, der Finanz-
angelegenheiten und des Kgl. Kriegsministeriums vom
13. März 1913 (GuBBl. S. 2%n. Die dort festeeseten
Rechtssätze werden in dieser Darstellung zu den einzelnen
Artikeln des K3G., die Aie ergänzen sollen, Darstellung
inden. Die — von manchen behauptete — rechtliche An-
cchtbarkeit jener Norm trifft nicht zu, denn Art. 12 ent-
ält eine ganz allgemein gehaltene Ermächtigung zum
Erlaß der „erforderlichen Vollzugsvorschriften".
VII. Das KG. ist nach der ausdrücklichen Erklärung
der Präambel unter Beobachtung der in Tit. X § 7 der
Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen als Ver-
aMssungsgesetz ergangen und könnte nur unter den
ort angegebenen erschwerenden Voraussetzungen abge-
ändert oder aufgehoben werden. Vgl. Seydel-
Graßmann S. 253 Anm. 67.
Art. 1.
Nach Ausbruch eines Krieges oder bei un-
mittelbar drohender Kriegsgefahr kann durch
Königliche Verordnung der Kriegszustand ver-
hängt werden.
I. Schärfer als das BZG. bezeichnet das KB G. in
Art. 1 genau die Zeitpunkte, zu denen eine Verhängung
des Ausnahmezustands zulässig ist. Es ist dies nicht erst
nach Ausbruch eines Krieges 6 h. also nach dem, nach
den Regeln des Völkerrechts festzustellenden Kriegsbeginn
— pbvgl. Strupp, Internationales Landbkriegsrecht,