174 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
rufen wird, ist unter strenger Verant-
wortung chuldi „ sich mit Beiseitsetzung aller
andern eshüft. zur bestimmten Zeit und
an dem bestimmten Orte einzufinden.
Über die Benennung der #wei Richter
aus dem Militärstande und über die Ab-
ordnung der zur Bedeckung des Stand-
rechts auf alle Fälle nötigen Mannschaft
at sich der General-Kreiskommissär mit
em nächsten Militärkommando zu be-
e
t derselbe dem Landrichter des
das Standrecht gehalten werden
utragen, schleunigs. Anstalten
„ daß die nötigen Amtsgerät-
und Vorbereitungen an einem zur
chtshaltungschicklichen Orte bereit seien.
t. 448. Sobald die nötigen Ernennungen und
e ungen geschehen sind, wird an
te und den Distrikten, für welche
das Standrecht bestellt worden, unter
Trommelschlag oder Trompetenschall die
eingetretene Wirksamkeit des Standrechts
verkündet. »
Diese Verkündung soll enthalten: die
Benennung des Verbrechens, für welche
das Standrecht angeordnet worden, den
Befehl, von diesem Verbrechen oder dessen
ortsetzung abzusehen, endlich die Dro-
ung, daß jeder, welcher nach verkündetem
tsolches Verbrechen begehe oder
dabei beharre, standrechtlich Berichtt und
'Lungchsiichtlich mit dem Tode bestraft wer-
en soll.
Art. 449. Das standrechtliche Verfahren unter-
scheidet sich von dem ordentlichen in fol-
genden Punkten: »
1. Die ganze Verhandlung über eine dem
Standrechte übergebene e geschieht
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von Anfang bis zu Ende ohne Unterbrechung
vor versammeltem Gericht.