Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

174 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
rufen wird, ist unter strenger Verant- 
wortung chuldi „ sich mit Beiseitsetzung aller 
andern eshüft. zur bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte einzufinden. 
Über die Benennung der #wei Richter 
aus dem Militärstande und über die Ab- 
ordnung der zur Bedeckung des Stand- 
rechts auf alle Fälle nötigen Mannschaft 
at sich der General-Kreiskommissär mit 
em nächsten Militärkommando zu be- 
e 
t derselbe dem Landrichter des 
das Standrecht gehalten werden 
utragen, schleunigs. Anstalten 
„ daß die nötigen Amtsgerät- 
und Vorbereitungen an einem zur 
chtshaltungschicklichen Orte bereit seien. 
t. 448. Sobald die nötigen Ernennungen und 
e ungen geschehen sind, wird an 
te und den Distrikten, für welche 
das Standrecht bestellt worden, unter 
Trommelschlag oder Trompetenschall die 
eingetretene Wirksamkeit des Standrechts 
verkündet. » 
Diese Verkündung soll enthalten: die 
Benennung des Verbrechens, für welche 
das Standrecht angeordnet worden, den 
Befehl, von diesem Verbrechen oder dessen 
ortsetzung abzusehen, endlich die Dro- 
ung, daß jeder, welcher nach verkündetem 
tsolches Verbrechen begehe oder 
dabei beharre, standrechtlich Berichtt und 
'Lungchsiichtlich mit dem Tode bestraft wer- 
en soll. 
Art. 449. Das standrechtliche Verfahren unter- 
scheidet sich von dem ordentlichen in fol- 
genden Punkten: » 
1. Die ganze Verhandlung über eine dem 
Standrechte übergebene e geschieht 
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von Anfang bis zu Ende ohne Unterbrechung 
vor versammeltem Gericht.
	        
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