Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 187 
lichen Gerichte als Beißend derselben zu- 
zulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
Das gleiche gilt von dem gesestlichen 
Vertreter eines Angeschuldigten. 
In dem früheren Verfahren unterliegt 
die Zulassung solcher Seitänd dem. zi; 
messen des Borsitzenden des standrecht- 
lichen Gerichts. 
4. Vorbereitung der Verhandlung. 
§J. 28. Der Staatsanwalt hat, sobald er 
durch eine Anzeige oder auf andere Weise 
von dem Berdacht einer zur Juständigkeit 
des standrechtlichen Gerichts gehörenden 
strafbaren Handlung Kenntnis erhält, den 
Sachverhalt zu erforschen und die Beweise 
sammeln (Art. 446 des Strafgesetzbuchs 
iu 1813). Dabei hat er sowohl die zur Be- 
stung als auch die zur Entlastung des 
Angeschuldigten dienenden Umstände zu 
ermitteln. 
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e sstanedrechtlichen Verfahrenzs 
entschieden zuzugreifen, damit 
dige die verdiente Strafe er- 
die Strafe der Schuld möglichst 
ar folgt. Bei aller gebotenen 
nigung hat der Staatsanwalt 
im standrechtlichen Verfahren 
ed.acht zu sein, daß nur der wirk- 
uldige gestraft wird. 
29. Zur Aufklärung dek Sachverhalts 
der Staatsanwalt von allen öffent- 
n Behörden Auskunft verlangen und 
Ermittlungen jeder Art mit Ausnahme 
e 
eidlicher Vernehmungen entweder selbst 
vor##ehmen oder durch die Hilfsbeamten 
er 
aat anwaltschaft, insbesondere die 
Beamten des Polizei= und Sicherheits- 
dienstes vornehmen lassen,.
	        
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