Art. 7. 187
lichen Gerichte als Beißend derselben zu-
zulassen und auf sein Verlangen zu hören.
Das gleiche gilt von dem gesestlichen
Vertreter eines Angeschuldigten.
In dem früheren Verfahren unterliegt
die Zulassung solcher Seitänd dem. zi;
messen des Borsitzenden des standrecht-
lichen Gerichts.
4. Vorbereitung der Verhandlung.
§J. 28. Der Staatsanwalt hat, sobald er
durch eine Anzeige oder auf andere Weise
von dem Berdacht einer zur Juständigkeit
des standrechtlichen Gerichts gehörenden
strafbaren Handlung Kenntnis erhält, den
Sachverhalt zu erforschen und die Beweise
sammeln (Art. 446 des Strafgesetzbuchs
iu 1813). Dabei hat er sowohl die zur Be-
stung als auch die zur Entlastung des
Angeschuldigten dienenden Umstände zu
ermitteln.
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e sstanedrechtlichen Verfahrenzs
entschieden zuzugreifen, damit
dige die verdiente Strafe er-
die Strafe der Schuld möglichst
ar folgt. Bei aller gebotenen
nigung hat der Staatsanwalt
im standrechtlichen Verfahren
ed.acht zu sein, daß nur der wirk-
uldige gestraft wird.
29. Zur Aufklärung dek Sachverhalts
der Staatsanwalt von allen öffent-
n Behörden Auskunft verlangen und
Ermittlungen jeder Art mit Ausnahme
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eidlicher Vernehmungen entweder selbst
vor##ehmen oder durch die Hilfsbeamten
er
aat anwaltschaft, insbesondere die
Beamten des Polizei= und Sicherheits-
dienstes vornehmen lassen,.