Art. 7. 193
eine Gefährdung, der öffentlichen Ord-
nung besorgen läßt.
#*.40. Gegen einen ausgebliebenen Ange-
schuldigten findet die Verhandlung nicht
statt. Ist das Ausbleiben des Angeschuldigten
nicht genügend entschuldigt, so ist seine
Verhaftung oder Vorführung anzuordnen.
Der erschienene Angeschuldigte darf sich
aus der Verhandlung nicht entfernen.
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige
rotz ordnungsmäßiger Ladung (ogl. 8 22
bs. 2) nicht, so kann das standrechtliche
zericht ihre Vorführung anordnen; auch
önn
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S
en sie so lange festgehalten werden,
das Gericht es für erforderlich er-
chtet (Art. 450 des Strafgesetzbuchs von 1813).
aul Die Aufrechterhaltung der Ordnung
während der Verhandlung liegt dem Vor-
sitzenden ob.
Die Vorschriften der 8§8 178—181 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent-
sprechende Anwendung.
§ 42. Die Leitung der Verhandlung,
die Vernehmung des Angeschuldigten und
die Aufnahme des Beweises erfolgt durch
den Vorsitzenden (Art. 445 Abs. 3 des Straf-
gesetz buchs von 1813).
Der Vorsitzende hat den beisitzenden
Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen
an die Zeugen und Sachverständigen zu
stellen; dasselbe hat er dem Staatsanwalt,
dem Angeschuldigten und dem Verteidiger
au gestatten. Ungeeignete oder nicht zur
Sache gehörige Fragen weist er zurück.
s 43. Die Verhandlung beschränkt sich
egen den Angeschuldigten auf diejenigen
trafbaren Handlungen, für welche das
standrechtliche Gericht zuständig ist (Art. 449
Nr. 2 des Strafgesetz buchs von 1813).
Strupp, Belagerungsgesetz. 13
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