Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 193 
eine Gefährdung, der öffentlichen Ord- 
nung besorgen läßt. 
#*.40. Gegen einen ausgebliebenen Ange- 
schuldigten findet die Verhandlung nicht 
statt. Ist das Ausbleiben des Angeschuldigten 
nicht genügend entschuldigt, so ist seine 
Verhaftung oder Vorführung anzuordnen. 
Der erschienene Angeschuldigte darf sich 
aus der Verhandlung nicht entfernen. 
Erscheinen Zeugen oder Sachverständige 
rotz ordnungsmäßiger Ladung (ogl. 8 22 
bs. 2) nicht, so kann das standrechtliche 
zericht ihre Vorführung anordnen; auch 
önn 
13 
S 
en sie so lange festgehalten werden, 
das Gericht es für erforderlich er- 
chtet (Art. 450 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
aul Die Aufrechterhaltung der Ordnung 
während der Verhandlung liegt dem Vor- 
sitzenden ob. 
Die Vorschriften der 8§8 178—181 des 
Gerichtsverfassungsgesetzes finden ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 42. Die Leitung der Verhandlung, 
die Vernehmung des Angeschuldigten und 
die Aufnahme des Beweises erfolgt durch 
den Vorsitzenden (Art. 445 Abs. 3 des Straf- 
gesetz buchs von 1813). 
Der Vorsitzende hat den beisitzenden 
Richtern auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
an die Zeugen und Sachverständigen zu 
stellen; dasselbe hat er dem Staatsanwalt, 
dem Angeschuldigten und dem Verteidiger 
au gestatten. Ungeeignete oder nicht zur 
Sache gehörige Fragen weist er zurück. 
s 43. Die Verhandlung beschränkt sich 
egen den Angeschuldigten auf diejenigen 
trafbaren Handlungen, für welche das 
standrechtliche Gericht zuständig ist (Art. 449 
Nr. 2 des Strafgesetz buchs von 1813). 
Strupp, Belagerungsgesetz. 13 
H —
	        
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