Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

Art. 7. 195 
besondere die Durchsuchung dion Räumen 
und Gegenständen sowie die #eschr ag- 
nahme von Gegenständen ohne weiteres 
verfügen. 
& 47. Die Beweisaufnahme beschränkt 
sich auf diejenigen wesentlichen lchrrt 
der angeschuldeten Tat, aus welchen sich ergibt, 
daß sie überhaupt diestnige strafbare Handlung 
ist, welche ur Zuständ K#e des stand- 
rochtuchen erichts gehört, und daß sie 
nach gehöriger erkündung der Verhän- 
gung des Kriegszustandes begangen oder 
ortgesetzt worden ist (Art. 6 K 8 G., Art. 449 
r. 34 den Strafaesetzbucht von 1813). 
Im übrigen ist Beweisau nahme 
auf die säntiüchen Aghewens und er- 
füblien Zeugen und Sachver ständigen 
owie auf die anderen adberbeigeshafsen 
Hower au de zu erstrecken. Von der Er- 
hebung einzelner Beveise kann abgesehen 
werden, wenn der Staatsanwalt und der 
Ungesschuld ate hiermit einverstanden sind. 
Das Gericht kann die Erhebung eines ein- 
zelnen Beweises ablehnen, falls es die zu 
beweisende Tatsache einstimmig für un- 
erheblich oder zugunst en des Angeschuldigten 
für erwiesen eracht 
48. Beruht der Beweis einer Tatsache 
auf der Wahrnehmung e Person, so 
kann deren Vernehmung durch Verlesung 
des über eine frühere Vernehmung auf- 
benommenn Protokolls oder einer crift- 
lichen Erklärung ersetzt werdenz; hiervon 
lindessen nur Gebrauch gemacht werden, 
1.2 die Vernehmung dieser Person in 
der Verhandlung mit besonderen Schwierig= 
keiten verbunden ist oder das Verfahren 
t eblich verzögern würde. Die über eine 
here Vernehmung des Angeschuldig-= 
„en, eines Mitbeschulhigten oder eines 
bereits verurteilten Mi schuldigen auf- 
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