200 C. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand.
Das Protokoll muß nach dem Art. 455
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813 daßs
wesentliche, was die Beschaffenheit der
Tat und die Beweise wider den Angeschuldig-
ten betrifft, enthalten. Dieser Vorschrift
wird genügt, indem entweder die Urteils-
gründe (& 55 Abs. 3) in das Protokoll auf-
genommen werden; oder, falls sie schrift-
lich niedergelegt sind, das Schriftstück als
Anlage dem Protokolle beigegeben wird.
über die Vollstreckung enthält das
Protokoll keine Angabe.
Das Protokoll ist von den Richtern, den
Gerichtsbeisitzern, dem Staatsanwalt und
dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen
(Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von
1813).
6. Vollstreckung.
§& 58. Die Urteile des standrechtlichen
ichts sind sofort vollstreckbar. in
tsmittel gegen sie findet nicht statt
. 7 Nr. 4 KBSG.); einem Begnadigungs-=
ch kommt eine aufschie bende Wirkung
zu (Art. 454 des Strafgesetzbuchs von
. Eine Wiederaufnahme des Ver-
ens ist ausgeschlossen.
* 59. Todesurteile werden 24 Stunden
ch Verkündung vollstreckt (Art. 7 Nr. 5
G.). Die Todesstrafe wird durch Er-
vollzogen (Art. 454 des Straf-
3 von 1813); die Vollstreckung er-
t durch die Militärbehörde nach den
für geltenden besonderen Bestim-
gen. Der Staatsanwaltsetzt in Stand-
den Kommandanten oder Garnison-
en, sonst den Befehlshaber eines der
en Truppenteile underzüglich von
r Fällung des Todesurteils und dem
itpunkt seiner Verkündung in Kennt-
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