Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

I. Preußen. 217 
innere und äußere Sicherheit des Staats (Art. 75 bis 108 
des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen. 
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs- 
urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt 
in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte ein- 
geleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urteils 
ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium ge- 
nehmigt ist. 
8 11. 
Die Kriegsgerichte bestehen aus 5 Mitgliedern, unter 
denen 2 von dem Vorstande des Zivilgerichts des Ortes 
zu bezeichnende richterliche Zivilbeamte und 3 von dem 
Militärbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, 
zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen 
mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren 
dieses höheren Ranges, osbt die Zahl aus Offizieren des 
nächsten Grades zu ergänzen. 
Sofern in einer vom Feinde zäingeschlossenen Festung 
die erforderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht 
vorhanden - soll dieselbe von dem kommandierenden 
Militärbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeinde- 
vertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Zivil- 
beamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur 
Zivilmitglied des Kriegsgerichts. 
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine 
ganze Provinz oder ein Teil derselben in Bela erungs= 
ustand erklärt is nach dem Bedürfnis, und den Gerichts- 
gus eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen 
ällen der kommandierende General. 
12. 
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt 
ein richterlicher Beamter. Von dem Vorsitzenden werden, 
bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mit- 
liedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden- 
alls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande 
nicht angehören, dahin vereidigt, 
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen 
Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unpartei- 
lichkeit, den Gesetzen gemäß erfüllen wollen.
	        
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