I. Preußen. 217
innere und äußere Sicherheit des Staats (Art. 75 bis 108
des Rheinischen Strafgesetzbuches) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-
urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt
in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte ein-
geleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urteils
ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium ge-
nehmigt ist.
8 11.
Die Kriegsgerichte bestehen aus 5 Mitgliedern, unter
denen 2 von dem Vorstande des Zivilgerichts des Ortes
zu bezeichnende richterliche Zivilbeamte und 3 von dem
Militärbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt,
zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen
mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren
dieses höheren Ranges, osbt die Zahl aus Offizieren des
nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde zäingeschlossenen Festung
die erforderliche Zahl von richterlichen Zivilbeamten nicht
vorhanden - soll dieselbe von dem kommandierenden
Militärbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeinde-
vertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Zivil-
beamter in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur
Zivilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine
ganze Provinz oder ein Teil derselben in Bela erungs=
ustand erklärt is nach dem Bedürfnis, und den Gerichts-
gus eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen
ällen der kommandierende General.
12.
Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt
ein richterlicher Beamter. Von dem Vorsitzenden werden,
bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die zu Mit-
liedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden-
alls diejenigen Zivilmitglieder, welche dem Richterstande
nicht angehören, dahin vereidigt,
daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen
Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unpartei-
lichkeit, den Gesetzen gemäß erfüllen wollen.