218 Anlagen.
Der Militärbefehlshaber, welcher die dem Offizier-
stande angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt,
beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in
dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter
liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Ge-
etzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittlung der
ahheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls
ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnen-
der und von ihm zu vereidigender Beamter der Zivil-
verwaltung zugezogen.
8 13.
Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten
folgende Bestimmungen: ç Z ç
1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die
Offentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffent-
lich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden,
wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohles für an-
gemessen erachtet. *
2. Der Beschuldigte kann sich eines Verteidigers be-
dienen. — Wähtt er keinen Verteidiger, so muß ihm ein
nolchtr von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts
estellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen oder
Vergehen hawoelt, bei welchen nach dem allgemeinen Straf-
re keine öhere Strafe als Gefängnis bis zu einem Jahre
eintritt.
Z3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Be-
schuldigten die demselben zur Last gelegte Tatsache vor.
Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu
erklären, demnächst wird zur Erhebung der anderweiten
Beweizmittel geschritten. .
Sodann wird dem Berichterstatter zur Kußerung über
die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des
Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Ver-
teidiger das Wort gestattet. !½ Z
Das Urteil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Be-
ratung des Gerichtes nach Stimmenmehrheit gefaßt und
unmittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt.
4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe oder
auf Freisprechung, oder Verweisung an den ordentlichen