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ihrem Rayonbezirk in den Belagerungszustand erklären
(preuß. Gesetz vom 4. Juni 1851, Anl. 1).
In Elsaß-Lothringen ist für den Fall eines Krieges
oder eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs jeder
mindestens im Range eines Stabboffihiers stehende oberste
Militärbefehlshaber zum Zwecke der Verteidigung in dem
ihm unterstellten Orte oder Landesteile befugt, die voll-
ziehende Gewalt zu übernehmen bis zu der unverzüglich
einzuholenden Entscheidung Seiner Moajestät des Kaisers
über die Erklärung des Kriegszustandes (Gesetz vom
30. Mai 1892).
5. Im Falle eines Aufruhrs kann in Preußen gemäß
Gesetz vom 4. Juni 1851 bei dringender Gefahr für die
öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand vom Staats-
ministerium erklärt werden. In dringenden Fällen kann
jedoch auch für einzelne Gebiete der oberste Militärbefehls-
Kober in denselben auf Antrag des Verwaltungschefs des
egierungsbezirks — wenn Gefahr im Verzuge ist, auch
ohne dessen Antrag — diese Erklärung vorläufig erlassen,
vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung
durch das Staatsministerium.
In Festungen geht die vorläufige Erklärung des Be-
lagerungszustandes vom Festungskommandanten aus. Ein
Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks ist in
diesem Falle nicht erforderlich. In den Wirkungen bleibt
es sich gleich, ob der Belagerungszustand vorläufig oder
durch das Staatsministerium endgültig erklärt wird; nur
die Vollstreckung kriegsgerichtlicher Erkenntnisse bleibt bei
der vorläufigen Erklärung des Belagerungszustandes bis
zu seiner Bestätigung ausgesetzt.
6. In Elsaß-Lothringen ist nur der Gouverneur oder
Kommandant einer Festung befugt, im Falle eines Auf-
ruhrs selbständig den Belagerungszustand zu erklären, und
nur für das Gebiet der eigentlichen Festung bis 1 Kilo-
meter über die äußere Linie der Befestigungen hinaus
(franz. Gesetz vom 9. August 1849). Hinsichtlich der Aus-
führung des Belagerungszustandes gelten dann die Be-
stimmungen des franz. Gesetzes vom 9. August 1849 und
nicht die des preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851.