Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

222 Anlagen. 
ihrem Rayonbezirk in den Belagerungszustand erklären 
(preuß. Gesetz vom 4. Juni 1851, Anl. 1). 
In Elsaß-Lothringen ist für den Fall eines Krieges 
oder eines unmittelbar drohenden feindlichen Angriffs jeder 
mindestens im Range eines Stabboffihiers stehende oberste 
Militärbefehlshaber zum Zwecke der Verteidigung in dem 
ihm unterstellten Orte oder Landesteile befugt, die voll- 
ziehende Gewalt zu übernehmen bis zu der unverzüglich 
einzuholenden Entscheidung Seiner Moajestät des Kaisers 
über die Erklärung des Kriegszustandes (Gesetz vom 
30. Mai 1892). 
5. Im Falle eines Aufruhrs kann in Preußen gemäß 
Gesetz vom 4. Juni 1851 bei dringender Gefahr für die 
öffentliche Sicherheit der Belagerungszustand vom Staats- 
ministerium erklärt werden. In dringenden Fällen kann 
jedoch auch für einzelne Gebiete der oberste Militärbefehls- 
Kober in denselben auf Antrag des Verwaltungschefs des 
egierungsbezirks — wenn Gefahr im Verzuge ist, auch 
ohne dessen Antrag — diese Erklärung vorläufig erlassen, 
vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung 
durch das Staatsministerium. 
In Festungen geht die vorläufige Erklärung des Be- 
lagerungszustandes vom Festungskommandanten aus. Ein 
Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks ist in 
diesem Falle nicht erforderlich. In den Wirkungen bleibt 
es sich gleich, ob der Belagerungszustand vorläufig oder 
durch das Staatsministerium endgültig erklärt wird; nur 
die Vollstreckung kriegsgerichtlicher Erkenntnisse bleibt bei 
der vorläufigen Erklärung des Belagerungszustandes bis 
zu seiner Bestätigung ausgesetzt. 
6. In Elsaß-Lothringen ist nur der Gouverneur oder 
Kommandant einer Festung befugt, im Falle eines Auf- 
ruhrs selbständig den Belagerungszustand zu erklären, und 
nur für das Gebiet der eigentlichen Festung bis 1 Kilo- 
meter über die äußere Linie der Befestigungen hinaus 
(franz. Gesetz vom 9. August 1849). Hinsichtlich der Aus- 
führung des Belagerungszustandes gelten dann die Be- 
stimmungen des franz. Gesetzes vom 9. August 1849 und 
nicht die des preuß. Gesetzes vom 4. Juni 1851. 
 
	        
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