I. Preußen. 223
7. Im übrigen Bundesgebiete sind für die Erklärung
des Belagerungszustandes im Falle eines Aufruhre die
Bestimmungen der betreffenden Verfassung und der Landes-
gesetze maßgebend (s. auch Ziff. 2).
Welche Bestimmungen in Frage kommen, ist im voraus
durch die kommandierenden Generale zu erklären und den
in. Frage kommenden Militärbefehlshabern bekannt zu
geben.
Die Militärbefehlshaber find ermächtigt, bei Hand-
habung des von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten Kriegs= oder
Belagerungszustandes mitzuwirken. 4
8. Als Aufruhr ist nach 113—115 des Strafgesetz-
buches für das Deutsche Reich anzusehen, wenn bei einer
öffentlichen Zusammenrottung mit vereinten Kräften:
a) einem Beamten, welcher zur Vollstreckung von Ge-
setzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungs-
behörden oder von Urteilen und Verfügungen der Gerichte
berufen ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Wider-
stand geleistet, oder wenn ein solcher Beamter während der
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen
wird, oder wenn
b) die gleiche Handlung (a) gegen Personen, welche zur
Unterstützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen
Mannschaften der bewaffneten Macht oder gegen Mann-
schaften einer Gemeinde-, Schutz= oder Bürgerwehr in
Ausübung des Dienstes begangen wird,
) es unternommen wird, durch Gewalt oder Drohung
eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder
Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen.
9. Ob im Falle eines Aufruhrs „dringende Gefahr
für die öffentliche Sicherheit“ vorhanden ist,. muß nach den
emselben vorangegangenen und ihn begleitenden Umständen
sowie nach dem Umfange und dem Charakter desselben
jedesmal beurteilt werden.
10. Der Zweck der Erklärung des Belagerungszustandes
in Friedenszeiten ist, die durch Aufruhr entstandene
dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch nöß
lichst baldige Wiederherstellung der gestörten inneren Ruhe
dauernd zu beseitigen.