II. Bayern. 241
der betroffenen Orte oder Bezirke, in München von der
Polizeidirektion, in ihren Amtsblättern und in den Tagez-
eitungen, die in dem betroffenen Orte oder Bezirke er-
ezeinan, zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden.
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte.
8 11.
Das standrechtliche Gericht ist mit 5 Richtern, darunter
2 Militärpersonen und 2 Gerichtsbeisitzern, besetzt (Art. 445
Abs. 1 des Strafgesetzbuches von 1813). Die 3 Zivil-
richter und die 2 Gerichtsbeisitzer werden von dem Prä-
sidenten desjenigen Oberlandesgerichts, die 2 Richter,
welche Militärpersonen sind, werden von demjenigen
obersten Militärbefehlshaber E# 9 Abs. 2 Satz 2) ernannt,
zu dessen Bezirke der Sitz es standrechtlichen Gerichts
gehört (Art. 8 Abs. 2. KG.).
8 12.
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die von
ihm zu ernennenden Richter aus den Richtern des Ober-
landesgerichts oder eines Landgerichts oder Amtsgerichts
des Oberlandesgerichtsbezirkes. Er soll darauf Rücksicht
nchmen. daß die Auszuwählenden in der Strafrechts-
pflege erfahren sind (Art. 445 Abs. 2 des Strafgesetz-
buches von 1813). Die auszuwählenden Militärpersonen
müssen Offiziere mit mindestens Hauptmannsrang sein;
sie lönnen auch den zum Militärdienst einberufenen Offi-
zieren des Beurlaubtenstandes entnommen werden.
8 13.
Das Amt eines Gerichtsbeisitzers ist ein Ehrenamt. Es
kann nur von einem Deutschen versehen werden. Wer
zum Amte eines Schöffen unfähig ist oder hierzu nicht be-
rufen werden soll (§§ 32—34 des Gerichtsverfassungs-
gesetzes), soll als Gerichtsbeisitzer nicht gewählt werden.
Der Oberlandesgerichtspräsident soll die Gerichtsbeisitzer
aus der Urliste der Personen, welche zum Schöffenamte
berufen werden können, auswählen und hierbei nur Ein-
wohner des Ortes, an dem das standrechtliche Gericht
einen Sitz hat, oder der unmittelbaren Umgebung berück-
ichtigen.
Strupp, Belagerungsgesetz. 16