Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 241 
der betroffenen Orte oder Bezirke, in München von der 
Polizeidirektion, in ihren Amtsblättern und in den Tagez- 
eitungen, die in dem betroffenen Orte oder Bezirke er- 
ezeinan, zur öffentlichen Kenntnis gebracht werden. 
2. Besetzung der standrechtlichen Gerichte. 
8 11. 
Das standrechtliche Gericht ist mit 5 Richtern, darunter 
2 Militärpersonen und 2 Gerichtsbeisitzern, besetzt (Art. 445 
Abs. 1 des Strafgesetzbuches von 1813). Die 3 Zivil- 
richter und die 2 Gerichtsbeisitzer werden von dem Prä- 
sidenten desjenigen Oberlandesgerichts, die 2 Richter, 
welche Militärpersonen sind, werden von demjenigen 
obersten Militärbefehlshaber E# 9 Abs. 2 Satz 2) ernannt, 
zu dessen Bezirke der Sitz es standrechtlichen Gerichts 
gehört (Art. 8 Abs. 2. KG.). 
8 12. 
Der Präsident des Oberlandesgerichts wählt die von 
ihm zu ernennenden Richter aus den Richtern des Ober- 
landesgerichts oder eines Landgerichts oder Amtsgerichts 
des Oberlandesgerichtsbezirkes. Er soll darauf Rücksicht 
nchmen. daß die Auszuwählenden in der Strafrechts- 
pflege erfahren sind (Art. 445 Abs. 2 des Strafgesetz- 
buches von 1813). Die auszuwählenden Militärpersonen 
müssen Offiziere mit mindestens Hauptmannsrang sein; 
sie lönnen auch den zum Militärdienst einberufenen Offi- 
zieren des Beurlaubtenstandes entnommen werden. 
8 13. 
Das Amt eines Gerichtsbeisitzers ist ein Ehrenamt. Es 
kann nur von einem Deutschen versehen werden. Wer 
zum Amte eines Schöffen unfähig ist oder hierzu nicht be- 
rufen werden soll (§§ 32—34 des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes), soll als Gerichtsbeisitzer nicht gewählt werden. 
Der Oberlandesgerichtspräsident soll die Gerichtsbeisitzer 
aus der Urliste der Personen, welche zum Schöffenamte 
berufen werden können, auswählen und hierbei nur Ein- 
wohner des Ortes, an dem das standrechtliche Gericht 
einen Sitz hat, oder der unmittelbaren Umgebung berück- 
ichtigen. 
Strupp, Belagerungsgesetz. 16
	        
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