Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

IIIBayern. 243 
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machen, daß sie, wenn sie glauben, daß vor dem standrecht- 
lichen Gerichte nicht den Gesetzen gemäß versaheen worden 
ist, berechtigt sind, dies zu Protokoll des standrechtlichen 
erichts zu erklären. 
8 16. 
Mit den Geschäften der Staatsanwaltschaft beauf- 
tragt der Oberstaatsanwalt, wenn nicht Staats- 
ministerium der Justiz einen Beamten als Staatsanwalt 
bezeichnet hat, einen Staatsanwalt oder Amtsanwalt oder 
einen andern nichtrichterlichen Justizbeamten des Ober- 
landesgerichtsbezirks. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 
Satz 2 gilt entsprechend. Im Notfalle bestimmt der Vor- 
sitzende des standrechtlichen Gerichts einen Beamten als 
Staatsanwalt; er soll hierzu das Einverständnis des Vor- 
gesetzten des Beamten erholen. 
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den stand- 
rechtlichen Gerichten haben den dienstlichen Anweisungen 
des Oberstaatsanwalts und des Staatsministeriums der 
Justiz nachzukommen. Sie sind gehalten, in Fragen, 
welche das militärische Interesse berühren, die Ansicht des 
obersten Militärbefehlshabers (§ 9 # 2), in Festungen 
auch des Gouverneurs (Kommandanten) zu vertreten. 
8 17. 
Den Dienst des Gerichtsschreibers (Art. 455 des Straf- 
gesetzbuches von 1813) versieht ein vom Oberlandesgerichts- 
präsidenten hierzu bestimmter Gerichtsschreiber oder Ge- 
richtsschreibereibeamter des Oberlandesgerichtsbezirks, welcher 
als stellvertretender Gerichtsschreiber bestellt ist. Im Not- 
falle bestimmt der Vorsifte des standrechtlichen Gerichts 
den Gerichtsschreiher; sofern dieser den Eid als Gerichts- 
schreiber noch nicht geleistet hat, ist er von dem Vorsitzenden 
zu verpflichten. 
8 18. 
Den Vorsitz im standrechtlichen Gerichte führt der 
rangälteste richterliche Zivilbeamte (Art. 445 Abs. 3 des 
Strafgesetzbuches von 1813). 
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