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machen, daß sie, wenn sie glauben, daß vor dem standrecht-
lichen Gerichte nicht den Gesetzen gemäß versaheen worden
ist, berechtigt sind, dies zu Protokoll des standrechtlichen
erichts zu erklären.
8 16.
Mit den Geschäften der Staatsanwaltschaft beauf-
tragt der Oberstaatsanwalt, wenn nicht Staats-
ministerium der Justiz einen Beamten als Staatsanwalt
bezeichnet hat, einen Staatsanwalt oder Amtsanwalt oder
einen andern nichtrichterlichen Justizbeamten des Ober-
landesgerichtsbezirks. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1
Satz 2 gilt entsprechend. Im Notfalle bestimmt der Vor-
sitzende des standrechtlichen Gerichts einen Beamten als
Staatsanwalt; er soll hierzu das Einverständnis des Vor-
gesetzten des Beamten erholen.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den stand-
rechtlichen Gerichten haben den dienstlichen Anweisungen
des Oberstaatsanwalts und des Staatsministeriums der
Justiz nachzukommen. Sie sind gehalten, in Fragen,
welche das militärische Interesse berühren, die Ansicht des
obersten Militärbefehlshabers (§ 9 # 2), in Festungen
auch des Gouverneurs (Kommandanten) zu vertreten.
8 17.
Den Dienst des Gerichtsschreibers (Art. 455 des Straf-
gesetzbuches von 1813) versieht ein vom Oberlandesgerichts-
präsidenten hierzu bestimmter Gerichtsschreiber oder Ge-
richtsschreibereibeamter des Oberlandesgerichtsbezirks, welcher
als stellvertretender Gerichtsschreiber bestellt ist. Im Not-
falle bestimmt der Vorsifte des standrechtlichen Gerichts
den Gerichtsschreiher; sofern dieser den Eid als Gerichts-
schreiber noch nicht geleistet hat, ist er von dem Vorsitzenden
zu verpflichten.
8 18.
Den Vorsitz im standrechtlichen Gerichte führt der
rangälteste richterliche Zivilbeamte (Art. 445 Abs. 3 des
Strafgesetzbuches von 1813).
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