Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

244 Anlagen. 
3. Allgemeine Vorschriften. 
a) Ausschließung von Gerichtspersonen. 
19. 
Als richterliches Mitglied des standrechtlichen Gerichts 
soll nicht mitwirken, wer, falls der ordentliche Strafprozeß 
gelten würde, nach dessen Vorschriften von der Ausübung 
des Richteramts ausgeschlossen wäre oder wegen begründeter 
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte 
(§& 2, 24 der Strafprozeßordnung). 
chlechet gilt von den Gerichtsbeisitzern und dem Ge- 
r reiber. 
Über ein Ablehnungsgesuch des Angeschuldigten ent- 
scheidet das standrechtliche Gericht. Der Abgelehnte wirkt 
hierbei mit; er soll sich jedoch der Mitwirkung enthalten, 
wenn ein Stellvertreter zur Stelle ist. 
b) Zuständigkeit des Gerichits. 
8 20 
Die sachliche Zuständigkeit der standrechtlichen Gerichte 
wird durch den Art. 6 des Gesetzes über den Kriegszustand 
bestimmt. Ortlich zuständig ist das standrechtliche Gericht, 
in dessen Bezirke die strafbare Handlung begangen worden 
ist oder der Angeschuldigte sich aufhält oder ergriffen 
worden ist. Unter mehreren susftändigen Gerichten gebührt 
vengenien der Vorzug, das in der Sache zuerst tätig ge- 
worden ist. 
c) Bekanntmachung von Entscheidungen. 
m2. 
Entscheidungen und Verfügungen des standrechtlichen 
Gerichts oder des Staatsanwalts, welche in Anwesenheit 
der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch 
Verkündung bekanntgegeben. Soweit die Bekanntmachung 
anderer Entscheidungen und Verfügungen erforderlich ist, 
erfolgt sie nach den für das ordentliche Strafverfahren 
geltenden Vorschriften. 
Dem nicht auf freiem Fuße Befindlichen ist das bekannt- 
zugebende Schriftstück auf Verlangen vorzulesen und, wenn 
er der deutschen Sprache unkundig ist, zu übersetzen.
	        
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