Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

II. Bayern. 263 
Die Leitung des Vollzugsaktes obliegt dem die Be- 
deckungsmannschaft befehligenden Offizier. 
14. Im übrigen finden die Vorschriften der Ziff. 3 
und 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
die Verlesung der Urteilsformel durch ein Mitglied des 
standrechtlichen Gerichts erfolgt. 
15. In das Protokoll des standrechtlichen Gerichts ist 
an Angabe über den Hergang der Vollstreckung aufzu- 
nehmen. 
II. Vollstreckung der militärgerichtlich erkannten Todes- 
strafen durch Enthauptung. 
16. Die von einem Militärgericht im Frieden wegen 
nichtmilitärischer Verbrechen erkannte Todesstrafe wird 
durch Enthauptung von der bürgerlichen Behörde nach 
H bürrfir bestehenden Bestimmungen vollzogen (8 
17. Der Gerichtsherr erster Instanz hat unmittelbar 
nach Eingang der Allerhöchsten Bestätigungsorder dem 
zuständigen Staatsanwalt eine beglaubigte Abschrift des 
Urteils und der Allerhöchsten Bestätigungsorder behufs 
Strafvollstreckung zu übersenden. 
Zuständig für die Vollstreckung ist die Staatsanwalt- 
schaft, in deren Bezirk sich der Verurteilte zur Zeit des Ein- 
treffens der Bestätigungsorder in Haft befindet oder sonst 
aufhält. Der Haft= oder Aufenthaltsort ist dem Staats- 
anwalt genau zu bezeichnen. « 
Befindet sich der Verurteilte in Elsaß-Lothringen, so ist 
zur Strafvollstreckung der Staatsanwalt bei dem Land- 
gericht Zweibrücken zuständig. 
18. Der Staatsanwalt läßt den Verurteilten in das 
Zivilgefängnis überführen. 
19. Erst nach der überführung in dieses Gefängnis 
wird dem Verurteilten durch die Staatzanwaltschaft die 
Allerhöchste Bestätigungsorder mündlich eröffnet und schrift- 
lich zugestellt. Bis dahin ist sorgfältig darüber zu wachen, 
daß der Verurteilte von der Bestätigung des Todesurteils 
keine Kenntnis erhält. 
20. Der Staatzanwalt teilt den Zeitpunkt der Hin- 
richtung baldtunlichst dem Gerichtsherrn mit. Dieser hat
	        
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