II. Bayern. 263
Die Leitung des Vollzugsaktes obliegt dem die Be-
deckungsmannschaft befehligenden Offizier.
14. Im übrigen finden die Vorschriften der Ziff. 3
und 5 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
die Verlesung der Urteilsformel durch ein Mitglied des
standrechtlichen Gerichts erfolgt.
15. In das Protokoll des standrechtlichen Gerichts ist
an Angabe über den Hergang der Vollstreckung aufzu-
nehmen.
II. Vollstreckung der militärgerichtlich erkannten Todes-
strafen durch Enthauptung.
16. Die von einem Militärgericht im Frieden wegen
nichtmilitärischer Verbrechen erkannte Todesstrafe wird
durch Enthauptung von der bürgerlichen Behörde nach
H bürrfir bestehenden Bestimmungen vollzogen (8
17. Der Gerichtsherr erster Instanz hat unmittelbar
nach Eingang der Allerhöchsten Bestätigungsorder dem
zuständigen Staatsanwalt eine beglaubigte Abschrift des
Urteils und der Allerhöchsten Bestätigungsorder behufs
Strafvollstreckung zu übersenden.
Zuständig für die Vollstreckung ist die Staatsanwalt-
schaft, in deren Bezirk sich der Verurteilte zur Zeit des Ein-
treffens der Bestätigungsorder in Haft befindet oder sonst
aufhält. Der Haft= oder Aufenthaltsort ist dem Staats-
anwalt genau zu bezeichnen. «
Befindet sich der Verurteilte in Elsaß-Lothringen, so ist
zur Strafvollstreckung der Staatsanwalt bei dem Land-
gericht Zweibrücken zuständig.
18. Der Staatsanwalt läßt den Verurteilten in das
Zivilgefängnis überführen.
19. Erst nach der überführung in dieses Gefängnis
wird dem Verurteilten durch die Staatzanwaltschaft die
Allerhöchste Bestätigungsorder mündlich eröffnet und schrift-
lich zugestellt. Bis dahin ist sorgfältig darüber zu wachen,
daß der Verurteilte von der Bestätigung des Todesurteils
keine Kenntnis erhält.
20. Der Staatzanwalt teilt den Zeitpunkt der Hin-
richtung baldtunlichst dem Gerichtsherrn mit. Dieser hat