Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

194 O. Bayrisches Gesetz über den Kriegszustand. 
8 44. Die Verhandlung beginnt mit 
dem Aufrufe der Zeugen und Sachver- 
ständigen. 
Hieran schließt sich die Vernehmung des 
Angeschuldigten über seine perfsönlichen 
Verhältnisse. 
Sodann wird die Anklage vom Staats- 
anwalt durch Bezeichnung der dem Ange- 
schuldigten zur Last gelegten Tat unter 
Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merk- 
male und des anzuwendenden Strafgesetze- 
mündlich vorgetragen. 
Der Angeschuldigte ist zu befragen, ob 
er etwas auf die Beschuldigung erwidern 
wolle. Die Vernehmung soll ihm Gelegen- 
beit zur Beseitigung der gegen ihn vor- 
iegenden Verdachtsgründe und zur Gel- 
bendmachung der zuseinen Gunsten sprechen- 
den Tatsachen geben. 
d*. 45. Nach der Vernehmung des Ange-ü 
schuldigten erfolgt die Beweisaufnahme. 
Die Zeugen sind dem Angeschuldigten 
mit dem Befragen entgegenzustellen, was 
er gegen ihre Person einzuwenden und 
allenfalls zu seiner Verteidigung vorzu- 
bringen habe (Art. 449 Nr. 6 des Strafgesetz- 
buchs von 1813). 
er Angeschuldigteist auch nach der Ver- 
nehmung eines Mitangeschuldigten oder 
Sachverständigen sowie nach d 
eines jeden Schriftsücn zu b 
er etwas zu erklären habe. % 
46. Das standrechtliche Gericht kann 
auf Antrag des Staatsanwalts oder des 
Angeschuldigten und von Amts wegen die 
v chve 
er Verlesung 
efragen, ob 
Ladung von Zeugen und S erständigen 
sowie die Herbeischaffung anderer Be- 
weismittel anordnen. Dabei ist es an die 
Förmlichkeiten des ordentlichen Straf= 
Krosessse nicht gebunden (Art. 449 Nr. 5des 
trafgesetzbuchs von 1813); er1 kann ins-