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Von wem das Standrecht erklärt werden darf.
Art. 4431).
Im Falle eines Aufruhrs hat das Generalkommissariat
im Einwerständnisse mit dem Appellationsgerichte des Kreises,
oder auch, wenn höchste Gefahr guß dem Verzuge haftet, für
sich selbst allein zu erklären, daß die Notwendigkeit des
Standrechts vorhanden sei.
Art. 444.
Wegen Mordes, Raubes oder Brandlegung kann das
Standrecht nur auf Antrag des Generalkreiskommissariats,
nach eingeholten Gutachten des betreffenden Appellations-
gerichts und nach Vernehmung des königlichen geheimen
Rats, angeordnet werden.
Von Besetzung des Standrechts.
Art. 445.
Das Standrecht muß mit fünf Richtern, zwei Gerichts-
beisttzern und einem beeideten Aktuor besetzt sein.
Zu Richtern werden drei in dem Kriminalrichteramte
bewährte Männer aus einem königlichen Stadt= oder
Appellationsgerichte und zwei Militärpersonen, wenigstens
von dem Rang eines Hauptmannes, erwählt.
Der älteste unter den drei Zivilrichtern hat den Vor-
sitz. leitet die. Untersuchung, hört den Inquisiten und den
Jeugen ab, hält sodann die Umfrage und hat übrigens mit
den andern Richtern gleiches Stimmrecht.
Art. 446.
Dem Standrechte wird ein Kriminalfiskal oder anderer
Beamter als öffentlicher Ankläger beigegeben, welcher die
Beweise gegen die Schuldigen sammelt und dem Gerichte
vorlegt.
Art. 447.
Die Ernennung der zu Besetzung des Standrechts
nötigen Personen gebührt allein dem Generalkommissär des
4) BUgl. Anm. zu Art. 441.