mM. Sahsen. 273
Von diesem ist dem Angeschuldigten das, was gegen ihn
vorliegt, mündlich vorzuhalten. Auch ist der letztere mit
seiner Verteidigung zu hören und ihm, wenn er es verlangt,
von dem Vorsitzenden der Kommission, unter tunlichster
Berücksichtigung seiner Wünsche in bezug auf die Person,
ein Verteidiger zu bestellen, der jedoch nicht notwendig
juristisch befähigt sein muß. Der Vorsitzende ist jedoch
verpflichtet, einen Mißbrauch des Verteidigungsrechts zu
verhindern, und es kann durch Beschluß des Gerichts
zußersten Falles das Wort zur Verteidigung entzogen
wer n.
Die Kommission hat ihre Erkenntnifse binnen 24 Stunden
von dem Zeitpunkte ab, wo die Anklage erhoben worden,
zu fällen.
über die ganze Verhandlung ist ein kurzes Protokoll
aufzunehmen, welches den Nachweis der gesehlichen Zu-
sammensetzung der Kommission, die Anklagepunkte, die
hauptsächlichen Aussagen des Angeschuldigten und der
Zeugen, die wesentlichen Momente der Verteidigung und
das gefprochene Urteil mit seinen Hauptgründen enthalten
muß und von den Mitgliedern der Kommission zu unter-
zeichnen ist. Verurteilende Erkenntnisse sind dem Ober-
befehlshaber zur Bestätigung vorzulegen und nach deren
Eingang sofort zu vollstrecken. Im Falle der RNicht-
bestätigung ist die Sache an den ordentlichen Richter zu
verweisen. Bestätigte Todesurteile werden militärisch voll-
zogen.
l16.
Der Oberbefehlshaber ist ermächtigt, die ihm durch
gegenwärtiges Gesetz erteilten Rechte auf die Kommandanten
einzelner unter seinem Oberbefehle stehender, datachierter
Truppenkorps zu übertragen.
8 17.
Die bei Aufhebung des Standrechts durch Vollstreckung
noch nicht beendigten Untersuchungen der Kommission
werden an den ordentlichen Richter abgegeben.
Strupp, Belagerungsgesetz. 18