Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

mM. Sahsen. 273 
Von diesem ist dem Angeschuldigten das, was gegen ihn 
vorliegt, mündlich vorzuhalten. Auch ist der letztere mit 
seiner Verteidigung zu hören und ihm, wenn er es verlangt, 
von dem Vorsitzenden der Kommission, unter tunlichster 
Berücksichtigung seiner Wünsche in bezug auf die Person, 
ein Verteidiger zu bestellen, der jedoch nicht notwendig 
juristisch befähigt sein muß. Der Vorsitzende ist jedoch 
verpflichtet, einen Mißbrauch des Verteidigungsrechts zu 
verhindern, und es kann durch Beschluß des Gerichts 
zußersten Falles das Wort zur Verteidigung entzogen 
wer n. 
Die Kommission hat ihre Erkenntnifse binnen 24 Stunden 
von dem Zeitpunkte ab, wo die Anklage erhoben worden, 
zu fällen. 
über die ganze Verhandlung ist ein kurzes Protokoll 
aufzunehmen, welches den Nachweis der gesehlichen Zu- 
sammensetzung der Kommission, die Anklagepunkte, die 
hauptsächlichen Aussagen des Angeschuldigten und der 
Zeugen, die wesentlichen Momente der Verteidigung und 
das gefprochene Urteil mit seinen Hauptgründen enthalten 
muß und von den Mitgliedern der Kommission zu unter- 
zeichnen ist. Verurteilende Erkenntnisse sind dem Ober- 
befehlshaber zur Bestätigung vorzulegen und nach deren 
Eingang sofort zu vollstrecken. Im Falle der RNicht- 
bestätigung ist die Sache an den ordentlichen Richter zu 
verweisen. Bestätigte Todesurteile werden militärisch voll- 
zogen. 
l16. 
Der Oberbefehlshaber ist ermächtigt, die ihm durch 
gegenwärtiges Gesetz erteilten Rechte auf die Kommandanten 
einzelner unter seinem Oberbefehle stehender, datachierter 
Truppenkorps zu übertragen. 
8 17. 
Die bei Aufhebung des Standrechts durch Vollstreckung 
noch nicht beendigten Untersuchungen der Kommission 
werden an den ordentlichen Richter abgegeben. 
Strupp, Belagerungsgesetz. 18
	        
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