V. Elsaß-Lothringen.
1. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegs-
zustandes in Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892.
(Rel. S. 667.)
Bis zum Erlaß eihes für das gesamte Reichsgebiet
geltenden Geseßes über den Kriegszustand gelten für Elsaß=
Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft tretende Bestimmungen.
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines un-
mittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann jeder minde-
stens in der Densstcku eines Stobsoffignre befindliche
oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Verteidigung
in dem ihm unterstellten Orte oder Landesteile vorläufig
bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des
Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die.
Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen.
Die Übernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch
Erklärung des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der
Zivilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landes-
teiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich.
bekannt zu machen. ,
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben
den Anforderungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber
Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge
find de betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verant-
wortlich.
fhlhber die Eetsoffenen Verfügungen muß dem Bundesrat
und Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten
Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden.
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