Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

V. Elsaß-Lothringen. 
1. Gesetz über die Vorbereitung des Kriegs- 
zustandes in Elsaß-Lothringen vom 30. Mai 1892. 
(Rel. S. 667.) 
Bis zum Erlaß eihes für das gesamte Reichsgebiet 
geltenden Geseßes über den Kriegszustand gelten für Elsaß= 
Lothringen folgende, mit dem Tage ihrer Verkündung in 
Kraft tretende Bestimmungen. 
Für den Fall eines Krieges oder im Falle eines un- 
mittelbar drohenden feindlichen Angriffs kann jeder minde- 
stens in der Densstcku eines Stobsoffignre befindliche 
oberste Militärbefehlshaber zum Zweck der Verteidigung 
in dem ihm unterstellten Orte oder Landesteile vorläufig 
bis zu der unverzüglich einzuholenden Entscheidung des 
Kaisers über die Verhängung des Kriegszustandes, die. 
Ausübung der vollziehenden Gewalt übernehmen. 
Die Übernahme der vollziehenden Gewalt erfolgt durch 
Erklärung des obersten Militärbefehlshabers gegenüber der 
Zivilverwaltungsbehörde des betreffenden Ortes oder Landes- 
teiles. Diese Erklärung ist in ortsüblicher Weise öffentlich. 
bekannt zu machen. , 
Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben 
den Anforderungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber 
Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen und Aufträge 
find de betreffenden Militärbefehlshaber persönlich verant- 
wortlich. 
fhlhber die Eetsoffenen Verfügungen muß dem Bundesrat 
und Reichstag sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten 
Zusammentreten Rechenschaft gegeben werden. 
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