Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

276 Anlagen. 
2. Französisches Gesetz, betreffend die Unter- 
haltung und Einteilung der Kriegsplätze und 
Festungen, die Polizei der Befestigungswerke usw., 
vom 10. Juli 1791. 
(Dekr. Nationalvers. vom 24. Mai, 25 und 80. Juni, 
2., 4., 5. und 8. Jul inen, 
(Avant-Bull. III S. 323.) 
öller, Sammlung der in Elsaß-Lothringen geltenden 
# Geseh. 1881, ##s 53.) s 
Erster Titel. 
Unterhaltung und Einteilung der Kriegsplätze und 
Festungen. 
Artikel 107). 
In den Kriegsplätzen und Festungen geht, wenn diese 
pt und Festungen sich im elgerungszustande be- 
inden, die ganze Machtbefugnis, mit welcher die Zivil- 
beamten nach der Verfassung zur Aufrechterhaltung der 
inneren Ordnung und Polizei bekleidet waren, auf den 
Militärbefehlshaber über, welcher dieselbe ausschließlich 
unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit auszuüben hat. 
Art. 11. 
Die Kriegsplätze und Festungen beftiden sih, sich im a 
lagerungszustand nicht nur von dem 
welchem der Angriff begonnen wird, chde cnt sotald 
infolge der Einschließung durch feind liche Truppen die 
Verbindungen von außen nach innen und von innen nach 
)Art. 10—12 A##i in bezug auf Voraussetzungen 
und Witrt. 10 des in Festungen durch Art. 50 des 
Dekrets vom 24. Dezember 1811 und Art. 5, 10 Gesetz 
don 9. Au auf 1849 aufrechterhalten ihrem wesentlichen 
Inhelte nach coochm jenes Dekret aufsgenommen (Art. 10 
rt. 101, in Art. 53 I, Art. 12 in Art. 53 II).
	        
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