276 Anlagen.
2. Französisches Gesetz, betreffend die Unter-
haltung und Einteilung der Kriegsplätze und
Festungen, die Polizei der Befestigungswerke usw.,
vom 10. Juli 1791.
(Dekr. Nationalvers. vom 24. Mai, 25 und 80. Juni,
2., 4., 5. und 8. Jul inen,
(Avant-Bull. III S. 323.)
öller, Sammlung der in Elsaß-Lothringen geltenden
# Geseh. 1881, ##s 53.) s
Erster Titel.
Unterhaltung und Einteilung der Kriegsplätze und
Festungen.
Artikel 107).
In den Kriegsplätzen und Festungen geht, wenn diese
pt und Festungen sich im elgerungszustande be-
inden, die ganze Machtbefugnis, mit welcher die Zivil-
beamten nach der Verfassung zur Aufrechterhaltung der
inneren Ordnung und Polizei bekleidet waren, auf den
Militärbefehlshaber über, welcher dieselbe ausschließlich
unter seiner persönlichen Verantwortlichkeit auszuüben hat.
Art. 11.
Die Kriegsplätze und Festungen beftiden sih, sich im a
lagerungszustand nicht nur von dem
welchem der Angriff begonnen wird, chde cnt sotald
infolge der Einschließung durch feind liche Truppen die
Verbindungen von außen nach innen und von innen nach
)Art. 10—12 A##i in bezug auf Voraussetzungen
und Witrt. 10 des in Festungen durch Art. 50 des
Dekrets vom 24. Dezember 1811 und Art. 5, 10 Gesetz
don 9. Au auf 1849 aufrechterhalten ihrem wesentlichen
Inhelte nach coochm jenes Dekret aufsgenommen (Art. 10
rt. 101, in Art. 53 I, Art. 12 in Art. 53 II).