12 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches.
wirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen".
Sie bestimmt unter III Z. 2:
„Für den Fall eines Aufruhr kommt die Erklärung
des Kriegszustandes nur in Frage, wenn die Be-
stimmungen der Verfassung oder Gesetzgebung
des betreffenden Bundesstaates über den Aus-
nahmezustand nicht für ausreichend erachtet werden.“
Nachdem dann Ziffer 5 —— auf das preußische
Gesetz von 1851 für den Fall des Aufruhrs verweist, und
Fiffer 6 für Elsaß-Lothringen das französische Gesetz vom
"5ä 1 ust 1849 für anwendbar erklärt, bestimmt Ziffer 7
ehr klar:
„Im übrigen Bundesgebiet sind für die Er-
klärung des Belagerungszustandes im Falle eines Auf-
rubes die Bestimmungen der betreffenden Ver-
assung und der Landesgesetze maßgebend. Die
ilitärbefehlshaber sind ermächtigt, bei Handhabung des
von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten
Kries: oder Belagerungszustandes mitzu-
wirken.“
Weiter heißt es — worauf Fleischmann S. 400
aufmerksam macht — *1
2. in den 1877 auf Veranlassung des Kgl. Preußischen
Kriegsministeriums herausgegebenen „Militärgesetzen des
Deutschen Reiches“ 11I unter Abschnitt XI „die bewaffnete
Macht im Dienste der öffentlichen Ordnung“, daß in all
den Beziehungen, wo für Preußen das Gesetz von 1851
nach wie vor“ Gültigkeit hat, in den „anderen
Bundesstaaten die etwaigen landesgesetzlichen
Bestimmungen" gelten.
3. In einer gemäß Art. 61 NV. erhangenen gemein-
samen Verordnung des Kal. Sächs inisteriums des
Krieges, des Innern und der Justiz vom 18. Mai 1872
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sa sen
1872 S. 249) durch die der preußischen Instruktion über
den Waffengebrauch des Militärs und über die Mit-
wirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen
(vom 4. Juli 1863, Vorgängerin der hier unter 6 1 er-
wähnten Allerhöchsten Dienstvorschrift vom 19. Mär
1914) für Sachsen Rechtsgültigkeit beigelegt wurde,