Full text: Deutsches Kriegszustandsrecht.

12 A. Ges., betr. die Verfassung des Deutschen Reiches. 
wirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen". 
Sie bestimmt unter III Z. 2: 
„Für den Fall eines Aufruhr kommt die Erklärung 
des Kriegszustandes nur in Frage, wenn die Be- 
stimmungen der Verfassung oder Gesetzgebung 
des betreffenden Bundesstaates über den Aus- 
nahmezustand nicht für ausreichend erachtet werden.“ 
Nachdem dann Ziffer 5 —— auf das preußische 
Gesetz von 1851 für den Fall des Aufruhrs verweist, und 
Fiffer 6 für Elsaß-Lothringen das französische Gesetz vom 
"5ä 1 ust 1849 für anwendbar erklärt, bestimmt Ziffer 7 
ehr klar: 
„Im übrigen Bundesgebiet sind für die Er- 
klärung des Belagerungszustandes im Falle eines Auf- 
rubes die Bestimmungen der betreffenden Ver- 
assung und der Landesgesetze maßgebend. Die 
ilitärbefehlshaber sind ermächtigt, bei Handhabung des 
von den Einzelregierungen auf Grund etwaiger 
landesgesetzlicher Bestimmungen verhängten 
Kries: oder Belagerungszustandes mitzu- 
wirken.“ 
Weiter heißt es — worauf Fleischmann S. 400 
aufmerksam macht — *1 
2. in den 1877 auf Veranlassung des Kgl. Preußischen 
Kriegsministeriums herausgegebenen „Militärgesetzen des 
Deutschen Reiches“ 11I unter Abschnitt XI „die bewaffnete 
Macht im Dienste der öffentlichen Ordnung“, daß in all 
den Beziehungen, wo für Preußen das Gesetz von 1851 
nach wie vor“ Gültigkeit hat, in den „anderen 
Bundesstaaten die etwaigen landesgesetzlichen 
Bestimmungen" gelten. 
3. In einer gemäß Art. 61 NV. erhangenen gemein- 
samen Verordnung des Kal. Sächs inisteriums des 
Krieges, des Innern und der Justiz vom 18. Mai 1872 
(Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sa sen 
1872 S. 249) durch die der preußischen Instruktion über 
den Waffengebrauch des Militärs und über die Mit- 
wirkung desselben zur Unterdrückung innerer Unruhen 
(vom 4. Juli 1863, Vorgängerin der hier unter 6 1 er- 
wähnten Allerhöchsten Dienstvorschrift vom 19. Mär 
1914) für Sachsen Rechtsgültigkeit beigelegt wurde, 
 
	        
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