20 A. Ges., betr. die Verfassungk des Deutschen Reiches.
jedoch, soweit die Vorschriften über Verhaftung und Haus-
suchung reichsrechtlich geregelt sind, ve den landes-=
rechtlichen Ag. nur noch für das Versammlungs-
recht im Hinblick auf § 24 des Reichsvereinsgesetzes (vgl.
oben III 4 2 62) in Gültigkeit.
8 Sachsen-Meiningen: vakat.
en) Lippe: Gesetz vom 8. Dezember 1867 § zZ:
Kleiner Belagerungszustand.
o) Schaumburg-Lippe: vakat.
p) Reuß ä. Linie: vakat.
a) Reuß j. Linie: vakat.
f) Schwarzburg-Rudolstadt: vakat.
s) Schwarzburg-Sondershausen: vakat.
t) Waldeck: vakat. Waldeck steht bekanntlich in
engster Verwaltungsgemeinschaft mit Preußen (oal.
Strupp, Verwaltungsgemeinschaften, in Stengel-
Fleischmanns Wörterbuch des deutschen Staats= und
Verwaltungsrechts, III, 1914 S. 736).
u) Bremen: Verfassung vom 1. Januar 1894 § 20:
Im Falle eines Krieges, Aufruhrs, Tumults oder
sonstiger. Umstände, welche die öffentliche Ordnung und
Sicherheit gefährden, kann der Senat die in diesem Ab-
Schmmte über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Ver-
ammlungs= und Vereinsrecht enthaltenen Bestimmungen
und die in bezug darauf erlassenen Gesetze zeitweilig
außer Kraft setzen. Er hat jedoch der Bürgerschaft davon
unverweilt Mitteilung zu machen und tritt eine jede des-
fallige Anordnung mit Ablauf von vier Wochen ohne
weiteres außer Kraft, sofern nicht innerhalb solcher Frist
die Bürgerschaft einer längeren Geltung derselben bei-
stimmt.“ lso auch hier kein eigentlicher, sondern nur
lleiner Belagerungszustand durch Suspension einzelner
Verfassungsbestimmungen, hinsichtlich derer das zu 1 Ge-
sagte gilt mit der Erweiterung, daß nach § 30 des Preß-
geseces (vol. III 4 2 6 1) auch die Preßfreiheit auf-
gehoben werden kann.
v) Hamburg: Verfassung vom 13. Oktober 1879
Art. 102, 103: entsprechend Bremen.
W) Lübeck: vakat. Z
3. Bayern: Sonderstellung. Siehe IV.