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I. Kammer die bei vielen vorherrschende Befürchtung zum
Ausdruck gebracht, daß bei der Fassung des Gesetzes der
Belagerungszustand möglicherweise auch von einem Unter-
offizier — der Abg. Simon (StenBer. II. Kammer
51. Sitzung vom 31. März 1851 S. 760) hat sogar von
einem Gefreiten gesprochen — erklärt werden könnte, wenn
ein solcher an einem Orte „der oberste Militärbefehls-
haber wäre“. Andererseits hat er aber auch ein Amen-
dement des Abg. v. Vincke (dessen Rede aaO. S. 171)
bekämpft, das nur dem kommandierenden General die
Befugnis zur Verhängung zuweisen wollte, da Lehr wofl
Fälle denkbar seien, „in welchen es mit zu großem Auf-
wande von Zeit verbunden sein würde, wenn der kom-
mandierende General erst dazu berufen werden müßte,
den Belagerungszustand zu erklären“ ½ auch Abg. Freih.
v. Gaffron aaO. S. 170). Auch die Regierung hat
sich durch den Mund des Geh. Kriegsrats Fleck a##
S. 172 mit der gleichen Begründung wie der Abg.
v. Zander gegen das Amendement v. Vincke aus-
gesprochen und dabei auf einen Präzedenzfall aus dem
Jahre 1849 hingewiesen, in dem ein Oberst in Essen den
Belagerungszustand verhängt hatte. Doch hat der Re-
gierungsvertreter damals unterlassen, eine Grenze der
militärischen Hierarchie anzugeben, bi.# zu der hinab
noch von einem Mihtarbchehlshader im Sinne des § 2
gesprochen werden könne. Da ausweislich StenBer.
aaO. S. 173 bei der Abstimmung über das Amendement
v. Vincke sich „nur wenige“ Abgeordnete erhoben haben,
so ist damit jedenfalls klargestellt, daß die Kammermehr=
heit gegen eine Beschränkung der Verhängungsbefugnis
auf die Person des kommandierenden Generals gewesen
ist. Hatte sich die Regierung im Januar in der I. Kammer
egen das Amendement v. Vincke ausgesprochen, so
autete eine Erwiderung des Geh. Kriegsrats Fleck in
der Sitzung der II. Kammer vom 31. März (Stener.
S. 761) wesentlich anders. Es heißt dort: „Wenn ein
Militärbefehlshaber den Belagerungszustand erklären will,
so muß er ein bedeutendes Truppenkommando
haben, denn es kommt nicht bloß darauf an. den Belage-
rungszustand zu erklären, sondern besonders darauf, ihn
zu handhaben. Ferner geht aus der Verordnung hervor,